Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten
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Zustimmung mit Vorbehalt/ Antrag: «6 Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren RKGK, GL, GR,
UR, TI, KOLAS, Änderungswunsch Schadens an Nutztieren oder der Verhütung weiterer erheblicher LDK Gefährdung der Menschen durch diesen Wolf dienen. Sie ist auf
längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können Streifgebiet des zu erlegenden Einzelwolfs.» (KOLAS, LDK: Streifgebiet des Wolfs)
Die unterschiedliche Abgrenzung des Abschussperimeters bei Wolfsrudeln und Einzelwölfen im Falle von Schäden auf nicht zumutbar schützbaren Alpen ist nicht nachvollziehbar und muss in beiden Fällen im Grundsatz nach dem Streifgebiet der schadenstiftenden Tiere erfolgen. Wie die schweizweite Praxis zeigt, ist der Abschuss von schadenstiftenden Einzelwölfen während der Sömmerung ausserordentlich schwierig. Wird weiterhin der Abschuss nur auf nicht schützbare Alpperimeter beschränkt, darf ein zum Abschuss freigegebener Wolf nicht erlegt werden, wenn er nach Verfügung seines Abschusses auf einer schützbaren Nachbarsalp geschützte Schafe reisst. Dies widerspricht eindeutig dem eigentlichen Ziel der Verhütung weiterer Schäden.
VS Zustimmung mit Antrag: Die «Beschränkung auf einen angemessenen Abschusspe-
Vorbehalt rimeter» muss überdacht werden: Abschussperimeter in Abhängigkeit von den Gebieten mit menschlichen Aktivitäten und dem Perimeter der potenziellen Bedrohung, nicht von den Perimetern der Almen, aber auch nicht grösser als der Lebensraum des Individuums.
OW Zustimmung mit Vorbehalt/ Antrag (OW, in Abweichung zur Stellungnahme der RKGK) Eine
Änderungswunsch massvolle Ausdehnung des Abschussperimeters ist dann sinnvoll, wenn dadurch die Chancen auf einen ressourcenschonenden Abschuss erhöht werden können. Jedoch soll ein Abschussperimeter keine ungeschützten Alpen einschliessen, auf denen aus Gründen des Wildtierschutzes (Vermeidung der Übertragung von Krankheiten), der Biodiversität (Erhaltung von seltenen, hochalpinen Vegetationstypen) oder der Naturgefahren (Verhinderung von Erosion durch Beweidung) von einer Bestossung grundsätzlich abgesehen werden sollte.
SG Zustimmung mit Vorbehalt/ Antrag: Der Perimeter ist wesentlich grösser zu definieren, damit
Änderungswunsch die Abschussbewilligung erfolgreich umgesetzt werden kann. Er muss sich auch auf geschützte Nachbaralpen erstrecken.
TIR Ablehnung Warum die vorliegende Bestimmung geändert werden soll, obwohl
das BAFU die Gefährdung von Menschen durch Einzelwölfe als «nicht zu erwarten» qualifiziert, ist fraglich.