Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten

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3.2.2 Art. 9bis Abs. 2 Bst. c

2Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

c. mindestens 8 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

Der Art. 9bisAbs. 2 Bst. c ist im Grundsatz grossmehrheitlich unbestritten. Es erfolgten jedoch mehrere Bemerkungen, Änderungs- oder Präzisierungsanträge.

Tabelle 3.2-2 Übersicht der Änderungsanträge und Bemerkungen zu Art. 9bisAbs. 2 Bst. c

Stellungnehmende Akzeptanz Anträge / Bemerkungen

AG, FR, GE, JU, Zustimmung Ohne Änderungsanträge

NE, NW, SO, SZ,

TG, VD, ZH

FR: Zustimmung mit FR: Die vorgesehene Limite ist als Kompromisslösung sinnvoll.

BioSuisse, Vorbehalt

SFV,SVU

BL, BS Zustimmung Grundsätzlich wird Bst. c gutgeheissen.

Präzisieren: was bedeutet «früher»?

AI, AR, BE, LU, SH, Zustimmung Grundsätzlich wird Bst. c gutgeheissen.

KWL AI, AR, BE, LU, SH, TI, KWL: Die Schadschwelle gerissener Nutztiere TI: Zustimmung mit ist von 10 auf 8 gesenkt worden. Für die Umsetzung im Vollzug ist Vorbehalt hierbei zu erwarten, dass der Druck, einen Abschuss zu tätigen, und somit auch der Druck auf die Jagdverwaltungen und ihre

Mitarbeitenden im Feld steigt (…). Da viele Kantone keine zusätzlichen Mittel für den Vollzug der vorliegenden Gesetzgebung haben, ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes dringend angezeigt.

BE, TI: Antrag. Erläuternder Bericht Kap. 7 Auswirkungen auf

Kantone: Es ist mit einem wesentlichen zusätzlichen Vollzugsaufwand für die Kantone zu rechnen. Der Bund beteiligt sich an den zusätzlich entstehenden Kosten.

AR: Herausforderung: Es muss sichergestellt werden, dass die Schadenschwelle durch Wölfe an Nutztieren so hoch bleibt, dass sie nur durch "wiederholte Wolfs-Angriffe" erreicht werden kann und nicht bereits durch Einzelereignisse, also einen einzelnen Angriff von Wölfen auf Nutztiere. Nur so lässt sich der Vollzugsaufwand durch die Jagdverwaltungen bewerkstelligen.