Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten
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3.2.3 Art. 9bis Abs. 3
3Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens zwei Nutztiere getötet oder schwer verletzt wurden.
Der Art. 9bisAbs. 3 wird kontrovers beurteilt. Es erfolgten zahlreiche Bemerkungen, Änderungs- oder Präzisierungsanträge.
Tabelle 3.2-3 Übersicht der Änderungsanträge und Bemerkungen zu Art. 9bisAbs. 3
Stellungnehmende Akzeptanz Anträge / Bemerkungen
AG, AR, BE, BL, Zustimmung Ohne Änderungsanträge
BS, GE, JU, NE,
NW, SG, SH, SO,
SZ, TG, VD, VS,
ZG, ZH
BioSuisse, SFV,
SVU
FR, GL, KOLAS, Zustimmung mit Antrag: Das Wort «schwer» streichen.
LDK, SAB Vorbehalt Der Begriff «schwer» verletzt ist in der Praxis schwierig umzusetzen. Es SBV (Bauernver- müssen alle verletzten Tiere unabhängig von der Schwere der Verletzungen band), BOSS, angerechnet werden.
BVCH, Mutterkuh
Schweiz, SAV,
SRP, SSZV, SZZV,
swissherdbook
RKGK, GL, GR, TI, Zustimmung mit Antrag: (RKGK, GL, GR, UR): Bei Tieren der gezüchteten Hirschgattung, UR Vorbehalt Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten KOLAS, LDK ein Nutztier mindestens zwei Nutztiere getötet oder schwer verletzt wurde.
Antrag: (KOLAS, LDK): Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung, von sowie bei Neuweltkameliden und kommerziellen Hirschhaltungen liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten ein Nutztier mindestens zwei Nutztiere getötet oder schwer verletzt wurde.
Bemerkung (alle): Bei Angriffen auf diese Tierarten muss eine Nulltoleranz gelten.
Antrag: (TI) Vereinheitlichung der Tierkategorien nach Artikel 10quinquies. Der Begriff «schwer verletzt» muss im Wolfskonzept detailliert geklärt werden.
OW Zustimmung mit Antrag: (OW) beantragt die Streichung von Tieren der Hirschgattung.
Vorbehalt Hirsche seien die natürliche Beute der Wölfe. Der Wolf könne nicht unterscheiden zwischen Gatterhirschen und wilden Hirschen. Wenn Gatterhirsche für einen Wolf erreichbar seien, dann liegen Defizite in der Umzäunung vor, die vom Bewirtschafter behoben werden müssen.