Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten

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PUSCH, WWF, sowie der Verweis auf den nicht verbindlichen Bericht der GRÜNEN, GLP, SP Alpenkonvention sei nicht zielführend.

GWS Zustimmung mit Vorbehalt/Än- Antrag: Neuer Abs. 5: «Die Regulierung von Wölfen darf derungswünschen ihre regionalen Bestände nicht gefährden».

Oejv.ch: Grundsätzliche Über- Begründung: Die Bedingung, dass der Wolfsbestand in der arbeitung Region gesichert sein muss, muss grundsätzlich für alle Eingriffe in den Wolfbestand zutreffen.

CHWOLF, STS, TIR Ablehnung Antrag: Art. 4bisAbs. 1bisstreichen.

VS Zustimmung mit Vorbehalt/Än- Antrag: Kanton Wallis soll als eigenständiges Kompartiderungswünschen ment betrachtet werden.

RKGK, GL, GR OW, Zustimmung mit Vorbehalt/ Än- Die individuelle Berücksichtigung der Wolfssituation auf re-UR, VS derungswünschen gionaler Ebene, wie dies in den Erläuterungen zu Art. 4bis Abs. 1bis zum Ausdruck kommt, wird ausdrücklich begrüsst.

Antrag: «….insbesondere sollen die Kantone bei Rudeln, deren Territorien vollständig im Kantonsgebiet liegen, den Handlungsspielraum ungeachtet der Situation in anderen Landesteilen ausschöpfen können, solange ein Mindestbestand im eigenen Kanton gesichert ist.»

3.1.2 Art. 4bis Abs. 2

2Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden oder zwei Tiere der Rinder- oder Pferdegattung oder Neuweltkameliden getötet oder schwer verletzt worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden ist Artikel 9bisAbsatz 4 sinngemäss anwendbar.

Der Art. 4bisAbs. 2 wird im Grundsatz zwar grossmehrheitliche zugestimmt, jedoch erfolgten viele Vorbehalte sowie Änderungs- oder Präzisierungsanträge.

Tabelle 3.1-2 Übersicht der Änderungsanträge und Bemerkungen zu Art. 4bisAbs. 2