Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten

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3.3 Art. 9ter «Einzelabschuss eines Wolfs aus einem Rudel»

3.3.1 Art. 9ter

Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr für den Menschen durch einen Wolf eines Rudels kann der Kanton in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ohne Zustimmung des BAFU den Abschuss des Wolfes anordnen.

Der Art. 9terist grossmehrheitlich unbestritten. Es erfolgten einige Bemerkungen, Änderungs- oder Präzisierungsanträge.

Tabelle 3.3-1 Übersicht von Änderungsanträgen und Bemerkungen zu Art. 9ter

Stellungnehmende Akzeptanz Anträge / Bemerkungen

AG, AR, BE, BL, BS, Zustimmung Ohne Änderungsanträge

GE, JU, NE, NW, SG,

SH, SO, SZ, TG, ZG,

VS, ZH

KOLAS, LDK Hinweis von BVCH, Mutterkuh Schweiz: die Texte der deutschen und franzö-SBA sischen Fassung stimmen nicht überein. Die französische Fassung sei an BioSuisse, SBV (Bau- die deutsche Fassung anzupassen.

ernverband), BGK,

BOSS, BVCH, Mut-

terkuh Schweiz, SAV,

SMP, SRP, SSZV,

SZZV, swissherd-

book, VBS

SFV, SVU

RKGK, GL, GR, OW, Zustimmung Bemerkung: Diese Anpassung wird ausdrücklich begrüsst, weil sie künftig UR, TI eine Abstützung auf die polizeiliche Generalklausel unnötig macht.

Die schwere und unmittelbar drohende Gefahr muss definiert werden.

RKGK, GL, GR, OW, UR: im Rahmen des Konzepts Wolf Schweiz.

Die GRÜNEN, Zustimmung mit BirdLife, FFW, GWS, ProNatura, Pusch, WWF: Das Verhalten eines Wolfes, BirdLife, Fondation Vorbehalt welches sich zu einem potentiell aggressiven Verhalten gegenüber Men-Franz Weber FFW, schen weiterentwickeln KANN, sollte klarer definiert sein, z.B. als Verhalten GWS, der Stufe "rot = unerwünscht" der Verhaltenskategorien gemäss Anhang 5 ProNatura, Pusch, geltendes Wolfskonzept.

WWF, ZooSchweiz, GWS: es muss sich damit zwingend um eine schwere und unmittelbar drooejv.ch hende Gefahr handeln.

ZooSchweiz: Es sollte klarer und nach messbaren Kriterien definiert werden, was unter "schwerer Gefahr" verstanden wird. Aus unserer Sicht reicht der Verdacht auf ein potenziell aggressives Verhalten nicht, um einen Abschuss zu rechtfertigen. Es braucht konkrete, messbare Hinweise.

BE Zustimmung mit Wir bitten um eine entsprechende Klärung, wie unmittelbar die Gefahr sein

Vorbehalt/ände- muss und in welcher Form die kantonale Anordnung erfolgen soll. (…) Weirungswünschen ter erklärt der Erläuternde Bericht, dass das Eingreifen gemäss Art. 9ter JSV bereits dann erlaubt ist, «wenn sich das Verhalten des Wolfes zu einem potenziellen aggressiven Verhalten entwickeln kann». (…) Insofern sind die Ausführungen im Erläuternden Bericht verwirrend und sollten insbesondere mit Blick auf zukünftige Fragen im Rahmen des Vollzugs geklärt werden. VD Grundsätzliche Antrag: Streichung des Begriffs "unmittelbar drohend»

Überarbeitung Wahrheitsgehalt ist schwer zu überprüfen.

Verein CHWOLF Ablehnung Antrag: Gesamten Absatz ersatzlos streichen.

Wölfe, die eine wirkliche Gefahr für Menschen werden, können bereits nach geltender Gesetzgebung oder mit der polizeilichen Generalklausel schnell geschossen werden. Hierzu braucht es keine Änderung der JSV.

Wer beurteilt, ab wann sich das Verhalten eines Wolfes zu einem potenziellen aggressiven Verhalten entwickeln kann? (…)

STS Ablehnung Die bisherigen Erfahrungen in der Schweiz mit Wolfpräsenz zeigen, dass

Wölfe für Menschen keine schwere, unmittelbar drohende Gefahr darstellen. Die vorgesehene Änderung könnte missbraucht werden.