Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten

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Art. 4bisAbs.1 Langfristig sollten die gesetzlichen Grundlagen den Kantonen eine Entnahme RKGK, GL,

von mehr als 50 % der Rudel in Gebieten mit gesicherter Wolfspopulation erlau- GR, OW, VS,

ben: SBLV, UR, «1 Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel

KOLAS, LDK im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die

Regulierung erfolgt über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine

Anzahl Wölfe erlegt werden, welche zwei Drittel der im betreffenden Jahr gebore-

nen Jungtiere nicht übersteigt.»

«Im Rahmen der Regulierung nach Abs. 1 kann auch ein Elterntier, das scha- SVP, BOSS, denstiftend in Erscheinung tritt, erlegt werden. BVCH, SBV

Art. 9bisAbs.2 Die Schadschwellen in den Bst. a und b sind ebenfalls deutlich zu senken. Die SZZV Bst. a und b Bearbeitung und Beurteilung von Rudelangriffen durch das BAFU dauert viel zu

lange.

Art. 10 Abs. 1 In Bezug auf die Entschädigung von Nutztierabgängen besteht eine Gesetzes- GR

Bst. a JSV lücke, die in den Veränderungen der einheimischen Grosstierfauna begründet ist.

Im Sommer 2022 wurde in Graubünden erstmals ein frisch gesetztes Mutterkuh-

Kalb von einem Gänsegeier so schwer verletzt, dass es euthanasiert werden

musste. Aus diesem Grunde müssen Gänsegeier und in vorausschauender

Weise auch Mönchsgeier in die Liste der Verursacher von Wildschäden aufge-

nommen werden, an deren Entschädigung der Bund Abgeltungen leistet. Selbst-

verständlich darf dies nur für belegte Fälle gelten. Da die Präsenz dieser Vögel in

der alpinen Kulturlandschaft und durch sie verursachte Schäden an Nutztieren oft

in direkten Zusammenhang mit Rissereignissen durch Wölfe auf Alpweiden ste-

hen, erachten wir die Aufnahme dieser Arten in Art. 10 Abs. 1 lit. a JSV als folge-

richtig.

Eidg. Jagd- Geringfügige Anpassungen bei den Eidg. Jagdbanngebieten sollte mit dieser Teil- RKGK, GL, banngebiete revision ebenfalls ermöglicht werden. GR, OW

Herdenschutz Herdenschutz solle eine wichtige Voraussetzung bleiben: Der SVU legt weiterhin SVU

grossen Wert darauf, dass die Verpflichtung sämtlicher Kantone zur Beratung der

Landwirte weiter gepflegt und auch überwacht wird. Die betroffenen Landwirte

seien sowohl betreffend (Schaf-)Herdenschutz flächendeckend zu beraten, als

auch über geeignete Massnahmen zum Schutz von Rindvieh und weiteren Nutz-

tierarten zu informieren. Das BAFU solle in Zusammenarbeit mit dem BLW prü-

fen, inwiefern innovative Lösungen für den Herdenschutz bspw. das Halten von

Alpacas in Schaf- oder Rinderherden oder Yaks erfolgsversprechend sind. Der

Stand der jeweiligen Umsetzung initiierter Herdenschutzmassnahmen ist unverän-

dert dem BAFU zu melden.