Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten

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Schonzeit einen absoluten Schutz gewährleistet, und zwar sowohl vor Jagd als auch vor Vergrämung. Unserer Meinung nach entspricht diese äusserst restriktive Auslegung nicht der Absicht des Gesetzgebers, der in der Schonzeit lediglich die Jagd verbieten wollte. Der Schutz brütender Vögel vor Störung ist bereits in Artikel 7 Absätze 4 und 5 JSG verankert.

Falls der Begriff der Schonzeit mit einem absoluten Schutz der Arten vor Störungen gleichgesetzt wird, so müsste dies unterschiedslos für alle jagdbaren Arten gelten. Somit wäre es verboten, während der Schonzeit Rehe oder Wildschweine zu vergrämen, die Schäden in Rebbergen bzw. in Maisfeldern verursachen.

Sollte die Schonzeit wider Erwarten als eine Periode des absoluten Schutzes ausgelegt werden, in der auch Vergrämungen verboten sind, so müsste im Zuge einer künftigen Revision präzisiert werden, welche Arten während der Schonzeit vergrämt werden dürfen. Unter Umständen müsste zudem für jede Art ein Zeitraum definiert werden, in dem Vergrämungen zulässig sind.

Vogelwarte Schutz und Schonzeiten Haubentaucher schützen

Art. 3bisJSV Schonzeit der Waldschnepfe bis 15.11. verlängern

Schonzeit der Wildenten erweitern (mind. 1.1.-15.9.)

Den langfristigen Erhalt des Alpenschneehuhns vor dem Hintergrund des Klimawandels durch eine Reduktion des Jagddrucks sicherstellen. Den langfristigen Erhalt des Birkhahns vor dem Hintergrund durch eine Reduktion des Jagddrucks sicherstellen.

Vogelwarte Selbsthilfemassnahmen Art. Die Vogelwarte beantragt den Verzicht auf Selbsthilfemassnahmen

9 Abs. 1 JSV gegen die geschützten Arten Star und Amsel.

Tabelle A-2 Übersicht weitergehende Anträge allgemein

Stellungnehmende Thema Bemerkung

AI, BE, SH, SO Anpassung diverser Bun- BE, SH, SO, KWL: z.B. Tierschutzverordnung, Verordnung über den KWL desverordnungen Natur- und Heimatschutz, Jagdbanngebietsverordnung sowie Was-

ser- und Zugvogelschutzgebietsverordnung

AI: Jagdbanngebietsverordnung

Vogelwarte WZV-Reservate Die Vogelwarte beantragt, die Erweiterung der Liste der WZV-Reser-

Art. 2 Abs. 1 vate, gestützt auf Art. 11 JSG (auf Basis der Inventare der Wasservogelgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung der Schweizerischen Vogelwarte 1986 resp. 1995).