Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 34 Seiten

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GL, GR, OW, UR, Zustimmung mit Diese Bestimmung ist eine Weiterentwicklung gegenüber heute und

Vorbehalt

TI, VS wird grundsätzlich unterstützt, jedoch mit Anpassungen.

KOLAS, LDK, Antrag: Der Riss auf 5 Nutztieren reduzieren. (SSZV, VSB: höchstens RKGK 5) (SAB, SAV: mindestens 5 Nutztiere)

SAV, SSZV, VSB Bemerkung: Es ist unverständlich und den Bewirtschafterinnen und

Bewirtschaftern nicht zumutbar, dass eine Wiederholung des Tatbestands erwartet wird, damit ein Einzelwolf geschossen werden kann.

RKGK, TI: Gegebenenfalls könnten auch differenzierte Schwellenwerte für gerissene Schafe (höherer Schwellenwert) und gerissene Ziegen (niedrigerer Schwellenwert) in Erwägung gezogen werden.

KOLAS, LDK: 2. Satzteil («…nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe…») streichen.

TI: Zeitraum für die Zählung der Beutetiere verkürzen auf beispielsweise 2-3 Monate.

AI Zustimmung Bemerkung «nach der Veröffentlichung der neuen Verordnung i.R.d.

bereits stattfindenden Gespräche mit dem BAFU weiter zu erläutern/klären»: Schadschwelle gerissener Nutztiere auf 5 senken.

SG, ZG Zustimmung mit Antrag: Die Schadgrenze von 8 Nutztieren soll unabhängig von frühe-

Vorbehalt

ren Schäden gelten; der zweite Teilsatz ist zu streichen.

ZG: Da Einzeltiere wandern, kann der Kausalzusammenhang zwischen früheren Rissen und einem Einzeltier nur sehr schwer erstellt werden (nur über DNA-Proben möglich).

SBV (Bauernver- Zustimmung mit Antrag: Die Schadschwelle ist auf höchstens 5, besser 3 Nutztiere zu

Vorbehalt reduzieren. Zudem sollen die nach einem Wolfsanfgriff nicht mehr band), BOSS,

BVCH, Mutterkuh auffindbaren Nutztiere berücksichtigt werden.

Schweiz, SRP,

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