Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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3 Teilrevision der Berufsbildungsverordnung (BBV)
3.1 Ausgangslage
Im Jahr 2004 erfolgte der Wechsel der Zuständigkeit im Bereich der Gesundheitsberufe von den Kantonen zum Bund. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) hatte die Verfahren im Bereich der Anerkennung kantonaler Abschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) übertragen.
Gegenwärtig fehlt eine Gesetzesbestimmung, welche die Zuständigkeit für die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen sowie altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen, deren entsprechender Bildungsabschluss heute in Bundeskompetenz liegt, klar dem Bund überträgt. Eine solche wird mit Artikel 73a BBG geschaffen.
Aufgrund der fehlenden Überführung einiger altrechtlicher interkantonaler Ausbildungen in die Bildungssystematik, wie beispielsweise die Ausbildung Diplomniveau I (DNI), können sich diese Personen nur mit übermässig hohem finanziellem und zeitlichem Aufwand für weiterführende Ausbildungen qualifizieren.
Mit der Wiederaufnahme bereits bekannter und bewährter Verfahren, etwa das Äquivalenzverfahren von der DNI zur diplomierten Pflegefachfrau, wird ein Anreiz geschaffen, den Verbleib im Pflegeberuf zu fördern. Eine Überführung in die Bildungssystematik eröffnet bestehendem Personal zudem Chancen zur beruflichen Weiterentwicklung. Ziel ist es, das Fachkräftepotenzial zu nutzen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Mit der vorliegenden Teilrevision der BBV wird diese BBG-Bestimmung vollzogen. Da das SRK auch heute noch über das grösste Know-How in diesem Bereich verfügt, werden die Verfahren dem SRK übertragen.
3.2 Artikel 73a
Die notwendige Fachexpertise zur Durchführung der Verfahren zur Anerkennung kantonaler Abschlüsse im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe liegt auch heute noch beim SRK. Aufgrund seines Archivs verfügt das SRK über den besten Überblick betreffend die Vielfalt und Herkunft altrechtlicher kantonaler oder interkantonaler Abschlüsse. Eine Übertragung dieser Aufgabe an eine Stelle anders als an das SRK (Abs. 1) wäre deshalb wenig zielführend.
Die Einzelheiten dieser Aufgabenübertragung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, grundsätzlich mit einer vierjährigen Laufzeit, geregelt (Abs. 2). Vertragspartner seitens Bund ist das SBFI.
Das SRK kann für diese Verfahren Gebühren erheben (Abs. 3). Für die vorliegenden Verfahren ist die Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200625 anwendbar.
3.3 Auswirkungen
Bund
Mit vorliegender Teilrevision entstehen dem Bund keine über das BBG hinausgehenden Verpflichtungen.
Bei der Übertragung der Verfahren zur Anerkennung altrechtlich kantonaler und interkantonaler Abschlüsse an das SRK entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten. Die Anerkennungsbehörde finanziert ihre Leistungen über Gebühren.
Kantone
Für die Kantone entstehen mit vorliegender Teilrevision entstehen keine über das BBG hinausgehenden Verpflichtungen.
25 SR 412.109.3 14/25