Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Umsetzung auf kantonaler Ebene
Der aus dem neuen Bundesgesetz resultierende Rechtsetzungsbedarf ist von Kanton zu Kanton verschieden. Einige Kantone verfügen bereits über eine ausreichende rechtliche Grundlage, während andere Kantone neue Grundlagen schaffen müssen (Stand Sommer 2022). Insbesondere bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Förderung der praktischen Ausbildung sind die Kantone unterschiedlich weit. Einige Kantone haben die im Ausbildungsfördergesetz Pflege vorgesehenen Aufgaben (teilweise) umgesetzt und haben ihr Unterstützungspotential (mehrheitlich) ausgeschöpft, andere stehen mit ihren Bestrebungen noch am Anfang und haben entsprechend ein hohes Unterstützungspotential15. Ausserdem sind in den Kantonen im Bereich Ausbildung Pflege teilweise die Gesundheitsdepartemente, die Erziehungsdepartemente, beide Departemente oder die Gemeinden zuständig. Weiter müssen die notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen der kantonalen Budgetprozesse eingestellt und bewilligt werden.
2.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.3.1 Begrifflichkeiten
Nachfolgend werden diejenigen Begriffe erklärt, die in den vorliegenden Erläuterungen oft verwendet werden:
- Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung sind gemäss Artikel 3 Ausbildungsfördergesetz Pflege Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen (Spitex-Organisationen, Spitäler und Pflegeheime).
- Es wird zwischen Massnahmen bzw. Leistungen der Akteure und Aufwendungen der Kantone unterschieden. Leistungen umfassen die Bestrebungen der Akteure, die Zahl der Ausbildungsabschlüsse zu erhöhen. Dazu gehören auch Massnahmen, welche die Qualität der praktischen Ausbildung verbessern. Aufwendungen beziehen sich auf die Beiträge der Kantone an die Akteure, um deren Massnahmen zu fördern.
- Die Ausbildungskapazität bzw. das Ausbildungspotential bezeichnet die maximale Anzahl Ausbildungsplätze, welche ein Akteur basierend auf verschiedenen Kriterien wie etwa Betriebsgrösse, Leistungsangebot sowie Anzahl Mitarbeitende anbieten kann. Die Ausbildungskapazität kann von den tatsächlich in den Institutionen besetzten Plätzen abweichen, da externe Faktoren wie etwa genügend interessierte Studierende die tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze beeinflussen können.
2.3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Nach Absatz 1 ist Ziel der vorliegenden Verordnung die Regelung der Voraussetzungen sowie des Verfahrens für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone für deren Aufwendungen zur Förderung der praktischen Ausbildung, zur Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Pflege an den HF sowie für Ausbildungsbeiträge an angehende Pflegefachpersonen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.
Absatz 2 legt fest, dass kein Anspruch auf Bundesbeiträge besteht. Damit wird klargestellt, dass Bundesbeiträge für Projekte auch dann abgelehnt werden können, wenn die Kriterien erfüllt sind. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Gesuche um Bundesbeiträge die zur Verfügung stehenden Finanzmittel übersteigen.
15 Der Schlussbericht sottas formative works: Bestandesaufnahme Rechtsetzung Kantone (20.10.2022) ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Gesundheitsberufe der Tertiärstufe > Umsetzung Art. 117b BV > Dokumente.