Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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2. Kapitel: Bundesbeiträge im Bereich der praktischen Ausbildung und Bundesbeiträge an kantonale Ausbildungsbeiträge

1. Abschnitt: Bundesbeiträge im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen

Artikel 2 Voraussetzungen

Ziel des Ausbildungsfördergesetzes Pflege ist, die Ausbildung im Bereich der Pflege zu fördern. Da in den letzten Jahren etliche Kantone, insbesondere im Spitalbereich, bereits Ausbildungsverpflichtungen eingeführt haben und die Ausbildungskapazitäten der Akteure ausschöpfen, greift eine Förderung der Ausbildung, die nur auf die quantitative Erhöhung der Ausbildungsplätze zielt, zu kurz. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass der Bund Beiträge an die Kantone gewähren kann, für Massnahmen im Bereich der praktischen Ausbildung, welche insbesondere der Schaffung von praktischen Ausbildungsplätzen und/ oder der Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung dienen. Dies fördert schlussendlich ebenfalls die Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse. Dabei kann es sich auch um Pilotprojekte mit Innovationscharakter handeln, die vorerst in einem Teil des Kantons umgesetzt und je nach Ergebnis weiter ausgeweitet werden. Es sollen folgende Interventionsbereiche unterstützt werden:

a. Schaffung von praktischen Ausbildungsplätzen: Dies umfasst kantonale Aufwendungen, die darauf abzielen, die bestehenden Ausbildungskapazitäten für die praktische Ausbildung von Studierenden der Pflege HF und FH auszuschöpfen. Darunter fallen erstens kantonale Beiträge an die ungedeckten, das heisst namentlich nicht aufgrund der obligatorischen Krankenversicherung vergüteten, Ausbildungskosten der Akteure zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (vgl. Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2). Zweitens sind kantonale Aufwendungen für Innovationen möglich, die dazu dienen, die Ausbildungskapazitäten der Akteure zu erhöhen. Dies könnte beispielsweise die Schaffung von Ausbildungsverbünden von Pflegeheimen und/ oder Spitex-Organisationen umfassen, mit dem Zweck das Ausbildungsangebot gerade auch von kleineren Gesundheitsinstitutionen in der Langzeitpflege, zu steigern16. Denkbar wäre beispielsweise auch ein Pilotversuch, bei welchem Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung in Zusammenarbeit mit den Bildungsinstitutionen ein praxis- und realitätsnahes Lernsetting wie z. B. ein Skill-Labor aufbauen. Weitere Beispiele können dem Nationalen Versorgungsbericht 202117 entnommen werden. Weiter sind auch Massnahmen der Akteure möglich, welche die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen sichern. Dies kann beispielsweise die Unterstützung einer Kampagne der Akteure der praktischen Ausbildung sein, welche bezweckt, Maturandinnen und Maturanden oder auch Quereinsteigende für den Studiengang Pflege HF oder FH zu gewinnen.

b. Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung: Hierunter fallen kantonale Aufwendungen, welche die Qualität der praktischen Ausbildung verbessern, damit Studienabbrüche verringern und so zu einer Steigerung der Ausbildungsabschlüsse beitragen. Dies kann die Unterstützung von Massnahmen sein, welche die Ausbildung und Rolle der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner stärken, z. B. indem Kantone Beiträge an die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder anderen Coaching leisten. Weiter wären auch Aufwendungen denkbar, welche die Unterstützung von kleineren Akteuren bei der Entwicklung eines Ausbildungskonzeptes oder bei der Implementierung von innovativen Lernformen vorsehen (z. B. eine Teaching Station in einem Spital).

Nach Absatz 2, erster Satz, werden Bundesbeiträge ausschliesslich an kantonale Aufwendungen gewährt, die Leistungen der Akteure unterstützen, die nicht bereits über die obligatorische Krankenversicherung finanziert werden. Das bedeutet, dass im Gesuch um Bundesbeiträge keine Aufwendungen des Kantons an die Abgeltung der stationären Leistungen nach Artikel 49a Bundesgesetz über die Krankenversicherung18 (KVG) als Kantonsbeiträge nach Artikel 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege ausgewiesen werden dürfen. Nach Absatz 2, zweiter Satz, muss der

16 OBSAN: Gesundheitspersonal in der Schweiz – Nationaler Versorgungsbericht 2021. Bestand, Bedarf, Angebot und Massnahmen zur Personalrekrutierung. 03/2021; Kapitel 11.2.

17 OBSAN: Gesundheitspersonal in der Schweiz – Nationaler Versorgungsbericht 2021. Bestand, Bedarf, Angebot und Massnahmen zur Personalrekrutierung. 03/2021; Kapitel 11.2.3.

18 SR 832.10