Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege erbringen oder zu erbringen beabsichtigen, einen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG erteilen, damit diese Organisationen von den Beiträgen der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege profitieren können.
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits zugelassen sind und keine Ausbildungsleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen, bleiben zugelassen und können weiterhin ihre Leistungen zu Lasten der OKP erbringen, auch wenn ihnen kein Leistungsauftrag erteilt wurde.
4.4.2 KLV
Art. 7 Abs. 2bisBst. c und Abs. 4
Artikel 7 Absatz 2bissieht bereits besondere Voraussetzungen vor, die für die Erbringung bestimmter Leistungen notwendig sind, wie insbesondere die Koordination der Massnahmen oder Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung.
Der neue Buchstabe c verfügt, dass eine Pflegefachperson, die Leistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen will, dies nur in dem Bereich vornehmen kann, in dem sie oder er eine zweijährige praktische Tätigkeit nachweisen kann.
Diese Bedingung soll die Qualität der erbrachten Leistungen sicherstellen, indem sie gewährleistet, dass eine Pflegefachperson, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag arbeiten kann, die Leistungen stets für eine Patientengruppe erbringt, deren Bedürfnisse und Besonderheiten die Pflegefachperson gut kennt.
Um Leistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen zu können, muss eine Pflegefachperson zudem nachweisen, dass sie oder er zwei Jahre Berufserfahrung in der Schweiz gesammelt und in diesem Zeitraum Leistungen jeglicher Art nach dem geltenden System erbracht hat. Das heisst, mit der vorgängigen Meldung des Pflegebedarfs durch eine Ärztin oder einen Arzt.
Diese Anforderung ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine Pflegefachperson, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag Pflegeleistungen erbringt, in der Lage sein muss, ernsthafte Gesundheitsprobleme (z. B. Diabetes) von Patientinnen und Patienten, auch wenn diese nicht umfassend kommunizieren, zu erkennen und die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu informieren. Es ist daher vorgesehen, dass eine Pflegefachperson während zwei Jahren ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag nur mit Patientinnen und Patienten arbeiten darf, die Kontakt zu einer behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt haben. Darüber hinaus sind gute Kenntnisse des schweizerischen Krankenversicherungssystems erforderlich, um u. a. eine ordnungsgemässe Führung des Patientendossiers gewährleisten zu können.
Bei diesen Bedingungen für die direkte Abrechnung bestimmter Pflegeleistungen durch die Pflegefachpersonen handelt es sich nicht um die Zulassungsvoraussetzungen, die in Artikel 49 KVV geregelt sind, sondern um Bedingungen für die Möglichkeit der Pflegefachpersonen, bestimmte Leistungen zu Lasten der OKP direkt, das heisst ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag, abzurechnen. Es handelt sich um notwendige Voraussetzungen für die Kostenübernahme der erbrachten Leistungen durch die OKP, wie z. B. die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2bis Buchstabe b KLV für die Beurteilung der notwendigen Massnahmen im psychiatrischen Bereich.
Die Einhaltung der Voraussetzungen ist in erster Linie Sache der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen, aber gleichzeitig obliegt es den Versicherern, die Bedingungen für die Kostenübernahme zu Lasten der OKP zu überprüfen.
Artikel 7 Absatz 4 legt fest, dass als Leistungen, die von Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden können, die Bedarfsabklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) sowie die Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c) gelten.