Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Das BAG kann nach Absatz 2 im Rahmen einer Ausschreibung zur Eingabe von Vorhaben auffordern. Dabei werden die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie weitere für diese Förderrunde relevante Vorgaben (z. B. Gesuchsformular) festgelegt und rechtzeitig publiziert. Nach in Kraft treten der entsprechenden Rechtsgrundlagen führt das BAG voraussichtlich zwei bis fünf Ausschreibungen innerhalb der vierjährigen Geltungsdauer des Gesetzes durch.
Absatz 3 sieht vor, dass das BAG eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche um Bundesbeiträge erlässt. Diese ermöglicht es den Gesuchstellerinnen, sich über die konkreten formellen und inhaltlichen Voraussetzungen für Finanzhilfegesuche zu informieren.
Artikel 6 Prüfung der Gesuche
Das BAG kann Expertinnen und Experten beiziehen, welche die Gesuche prüfen und bewerten. Dies ermöglicht dem BAG bei Bedarf externes Fachwissen zur Beurteilung der Gesuche einzuholen. Dabei kann es sich um Gutachten von unabhängigen Fachpersonen oder um Stellungnahmen von öffentlichen Stellen handeln. Das Gutachten oder die Stellungnahme hat einen empfehlenden Charakter und nimmt nicht den definitiven Entscheid vorweg.
Artikel 7 Form der Gewährung
Absatz 1: In Übereinstimmung mit Artikel 16 SuG sollen vorliegend die Finanzhilfen grundsätzlich in Form von Verfügungen oder Verträgen gewährt werden.
Absatz 2 regelt den Inhalt der Verfügung bzw. des Vertrags. Nach Buchstabe a wird in der Verfügung bzw. im Vertrag der berechnete Bundesbeitrag anhand der in Artikel 4 Absatz 2 definierten Bemessungskriterien ausgewiesen. Nach Buchstabe b werden die Termine für die Auszahlung der Bundesbeiträge festgelegt. Dies erfolgt in Anlehnung an die definierten Meilensteine. Nach Buchstabe c wird eine allfällige Auflage zu einer vertieften Evaluation im Vertrag oder der Verfügung geregelt. Nach Buchstabe d werden die Anforderungen an die periodische Berichterstattung festgelegt. Unter anderem muss die Berichterstattung Auskunft über den Verlauf und den Abschluss des Projekts enthalten sowie ein Budgetbericht beigelegt werden, welcher Auskunft über die Verwendung der bis dato effektiven Aufwendungen und Einnahmen gibt. Der Zeitpunkt der Berichterstattung wird auch in der Verfügung bzw. im Vertrag festgelegt.
Nach Absatz 3 richtet sich das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen nach den Bestimmungen des SuG.
Artikel 8 Projektevaluation
Das BAG kann die Empfängerin der Finanzhilfe mit einer Auflage dazu verpflichten, die Wirkungsevaluation gemäss Artikel 2 Buchstabe d durch eine externe Beratungsfirma einer vertieften Projektevaluation unterziehen zu lassen. Dafür stellt die Empfängerin alle für die vertiefte Evaluation nötigen Daten und Unterlagen zur Verfügung. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass ein bewilligtes Projekt besonders gewinnbringend für die Effizienzförderung in der medizinischen Grundversorgung ist und die Erkenntnisse aus der Evaluation entsprechend zentral für die Weiterentwicklung der medizinischen Grundversorgung sind.
Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen auf vier Jahre befristet. Die Verordnung wird am 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt und gilt bis zum 30. Juni 2028. Finanzhilfen werden nach Artikel 29 Absatz 5 GesBG und Artikel 54a Absatz 5 MedBG höchstens für drei Jahre ausgerichtet. Es kann also sein, dass verpflichtete Bundesbeiträge über die Geltungsdauer des Gesetzes und der Verordnung ausgerichtet werden. Die rechtlichen Bestimmungen bleiben diesfalls auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar (siehe Art. 34 Abs. 6 GesBG sowie Art. 67b Abs. 3 MedBG).
5.4 Auswirkungen
Der Bundesbeschluss über die beantragten Bundesmittel im Umfang von 8 Millionen Franken wurde im Rahmen der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich 24/25