Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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und Berechnung der Ausbildungskapazitäten stützen. Die Nachweise können insbesondere anhand folgender Angaben erbracht werden:

• Bedarfsplanung nach Artikel 2 Ausbildungsfördergesetz Pflege: Nennung des errechneten Bedarfs an Pflegefachpersonal nach Versorgungsbereich (stationär, Langzeitbereich Heime und Langzeitbereich Spitex).

• Kriterien für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten nach Artikel 3 Ausbildungsfördergesetz Pflege: Nennung der Kriterien, welche in der Berechnung berücksichtigt werden, inkl. die berechnete Anzahl der Ausbildungsplätze nach Versorgungsbereich.

• Ausbildungskonzept nach Artikel 4 Ausbildungsfördergesetz Pflege: Nachweis, der aufzeigt, dass Kantone das Vorliegen eines Ausbildungskonzeptes gemäss Artikel 4 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege bei der Ausrichtung ihrer Beiträge an die Akteure berücksichtigen. Für weitere Vorgaben betreffend die Ausbildungskonzepte können sich die Kantone an den durch die Fachhochschulen und/ oder höheren Fachhochschulen festgelegten Anforderungen an Ausbildungsbetriebe orientieren.

Gemäss Absatz 3 Buchstabe a müssen die Kantone im Gesuch auch darlegen, dass sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Ausbildungsförderverordnung Pflege erfüllen. Wenn Kantone Beiträge an die Praktikumswochen vorsehen (Art. 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege), soll im Gesuch die Beitragshöhe pro Praktikumswoche ausgewiesen werden. Falls der Kanton von der GDK Empfehlung22 abweicht, welche von 300 Franken pro Praktikumswoche ausgeht, sollen die Gründe dafür erörtert werden. Falls der Kanton weitere Aufwendungen im Bereich der praktischen Ausbildung ergreift und Bundesbeiträge beantragt (z. B. Massnahmen, um die Qualität der Ausbildungsplätze zu verbessern oder um Ausbildungsverbünde zu schliessen), dann sollen im Gesuch die erwarteten Wirkungen der Massnahmen dargelegt werden sowie ausgeführt werden, wie die Massnahmen umgesetzt werden sollen (z. B. Zeithorizont der Umsetzung, regionale Reichweite, betroffene Versorgungsbereiche etc.).

Gemäss Absatz 3 Buchstabe b sind im Gesuch die beantragten Bundesbeiträge für alle kantonalen Aufwendungen im Bereich der praktischen Ausbildung auszuweisen.

Nach Absatz 4 Buchstabe a soll der Kanton im Gesuch darlegen, wie er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausbildungsbeiträge ausgestaltet, damit zusätzliche Personen für die Studiengänge Pflege HF und FH gewonnen werden können. Nach Buchstabe b soll der Kanton aufzeigen, wie die Höhe des Ausbildungsbeitrages pro Studierende oder Studierenden und Jahr ausgestaltet ist, um die Sicherung des Lebensunterhalts in einer der individuellen Situation angepassten Weise zu garantieren. Zudem muss der Kanton im Gesuch angeben, mit wie vielen zu unterstützenden Studierenden er jährlich rechnet. Nach Buchstabe c müssen die Kantone im Gesuch den beantragten Bundesbeitrag für die Ausbildungsbeiträge ausweisen.

Über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung wird das BAG eine Wegleitung und Formulare erstellen, die veröffentlicht werden (Abs. 5). Der Wegleitung kann insbesondere entnommen werden, welche Unterlagen den Gesuchen beizulegen sind.

Artikel 7 Vertrag

Absatz 1: Bundesbeiträge werden (unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung des Budgets und den Vorgaben einer allfälligen Prioritätenliste), in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem BAG und dem gesuchstellenden Kanton gewährt. Rahmenbedingungen, generelle Bestimmungen und Vereinbarungen zu mehrjährigen Vorhaben können mittels eines mehrjährigen Rahmenvertrages geregelt werden. Diesfalls erfolgen die Budgetverpflichtungen des Bundes in Form von jährlichen Einzelverträgen, welche an den Rahmenvertrag anknüpfen und auf den jährlichen Beitragsgesuchen des Kantons gründen.

Absatz 2: Der öffentlich-rechtliche Vertrag regelt insbesondere: die durch die Kantone zu erfüllenden Leistungen (Bst. a); die Höhe der Beiträge (Bst. b); die Zweckgebundenheit sowie den Vorbehalt der tatsächlichen Auszahlung der kantonalen Ausrichtungen in der abgemachten Höhe (Bst. c) und die

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