Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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4 Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

4.1 Ausgangslage

Der vorliegende Kommentar bezieht sich auf das Verfahren zur direkten Abrechnung bestimmter Pflegeleistungen durch Pflegefachpersonen mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Die Initiative verlangt vom Bund insbesondere eine Definition der Leistungen, die von Pflegefachpersonen in eigener Verantwortung erbracht und direkt mit der OKP abgerechnet werden können.

Mit der Gesetzesänderung soll in erster Linie der Berufsstatus der Pflegefachpersonen aufgewertet und ihre Autonomie gestärkt werden. Pflegefachpersonen sollen in der Grundpflege selbstständiger arbeiten können, indem sie namentlich gewisse Leistungen direkt zu Lasten der OKP, das heisst ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag, erbringen können. Zu diesem Zweck werden sie im KVG ausdrücklich als Leistungserbringer genannt (Art. 35 Abs. 2 KVG). Die neu geschaffene Möglichkeit für Pflegefachpersonen, bestimmte Pflegeleistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag direkt abzurechnen, ist auch in Artikel 25a KVG vorgesehen.

Ausserdem soll ein Kontrollmechanismus eingeführt werden, der zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer ausgehandelt werden muss, um einen ungerechtfertigten Anstieg der Gesundheitskosten zu verhindern. Für den Fall, dass sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen können, kann der Bundesrat die Modalitäten für die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, festlegen.

Die Kantone, die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zuständig sind, können mittels gezielter Leistungsaufträge die Art der von den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu erbringenden Pflegeleistungen, das Tätigkeitsspektrum sowie den Leistungsbeginn und das Leistungsende festlegen. So können sie beispielsweise vorsehen, dass ein und dieselbe Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nicht bloss die Grundpflege, sondern die gesamte Pflege erbringt. Die Kantone haben die Möglichkeit, nötigenfalls die Zulassung von Pflegefachpersonen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu beschränken, wenn die jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG je versicherte Person auf ihrem Gebiet stärker ansteigen als die jährlichen Kosten des schweizerischen Durchschnitts.

Gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist auch die Evaluation der Auswirkungen dieses Erlasses auf die Entwicklung der Pflege. Der Bundesrat muss diese Evaluation fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorlegen.

Die vom EDI bezeichneten Pflegeleistungen können immer auch von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden. Eine gute Koordination zwischen den verschiedenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern muss stets gewährleistet sein. Insbesondere ist es wichtig, Doppelspurigkeiten, die zu Problemen bei der Kostenübernahme durch die Versicherer führen könnten, zu vermeiden.

Gemäss Artikel 25a Absatz 3 KVG in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 5 KVG sowie Artikel 33 KVV und der KLV ist es auf Delegation des Bundesrates hin Sache des EDI, die Pflegeleistungen zu bezeichnen, die ohne ärztliche Anordnung erbracht werden können. Wie in der Botschaft und in den parlamentarischen Beratungen vorgesehen, wird es sich dabei um die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie um die Grundpflege handeln. Untersuchungen und Behandlungen (wie

z. B. Verbandswechsel, Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen) sind eng mit der medizinischen Behandlung verbunden und werden weiterhin nur von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet.

Der Bundesrat wird zudem die Koordination zwischen der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und dem Pflegepersonal regeln müssen. Es ist insbesondere für die Qualitäts- und Nachverfolgung wichtig, sicherzustellen, dass sowohl die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt als auch das Pflegepersonal immer über die erbrachten Behandlungs- und Pflegeleistungen auf dem Laufenden sind. Die Vollständigkeit des Patientendossiers muss gewährleistet werden können.