Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Art. 8a Abs. 1bisund Abs. 8
Artikel 8a Absatz 1bis: In diesem neuen Absatz wird das Vorgehen zur Ermittlung des Pflegebedarfs, der ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden kann, festgelegt. Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen erfolgt in Zusammenarbeit mit der Patientin oder dem Patienten und/oder den Angehörigen. Das Ergebnis ist umgehend der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zur Kenntnisnahme zuzustellen, damit das Patientendossier stets aktualisiert werden kann.
Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten beteiligten Gesundheitsfachpersonen ist sehr wichtig, vor allem in Fällen, in denen die Ärztin oder der Arzt nicht zwingend anwesend sein muss. Besondere Aufmerksamkeit ist vor allem in den Fällen geboten, in denen die Ärztin oder der Arzt bereits eine Behandlung angeordnet hat. So könnte es beispielsweise denkbar sein, dass eine Patientin oder ein Patient eine zweite Pflegefachperson in Anspruch nimmt, während eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause bereits anderweitig mit der Erbringung von Pflegeleistungen beauftragt ist. Es könnten sich dann insbesondere Probleme bei der Kostenübernahme für die erbrachten Leistungen ergeben.
Artikel 8a Absatz 8 sieht eine Dauer von neun Monaten für die Ermittlung des Pflegebedarfs für die Pflege ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag vor, was der vorgesehenen Dauer von ärztlichen Anordnungen oder Aufträgen entspricht. Nach Ablauf dieser Frist muss eine neue Abklärung vorgenommen werden. Ohne Zustimmung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ist nur einmal eine Erneuerung möglich. Nach 18 Monaten Pflege ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt konsultiert werden, und wenn die Pflege fortgesetzt werden soll, ist eine ärztliche Anordnung oder ein ärztlicher Auftrag auch für die Leistungen zur Abklärung, Beratung, Koordination (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) und Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c) erforderlich.
Die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3, Absatz 2bisBuchstaben a und b, 8a Absätze 1 und 1bis, 9 Absatz 1, 9c Absatz 1 Buchstabe a, 15 Absatz 1 werden in der französischen Fassung zur Vereinheitlichung mit der Terminologie von Artikel 49 KVV geändert, wo nur der Begriff «infirmier» verwendet wird. Diese Anpassungen betreffen nur die französische Fassung.
4.4.3 Inkrafttreten
Die Bestimmungen treten am ... in Kraft und die Geltungsdauer von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe abis wird auf acht Jahre befristet.