Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Projektausgaben anrechenbar, die unmittelbar mit der Vorbereitung, Durchführung, Leitung sowie der Evaluation des Projekts zusammenhängen. Zur Vorbereitung eines Projekts gehören beispielsweise die Erarbeitung des Detailkonzepts. Wenn im Rahmen eines Projektes der Berufsausübung eine Schulung der am Projekt beteiligten Gesundheitsfachpersonen notwendig ist, können diese Kosten ebenso als Kosten der Vorbereitung zur Durchführung des Projektes angerechnet werden. Schliesslich sollen nach Buchstabe b auch Sachkosten angerechnet werden können, soweit diese nicht bereits über andere Finanzierungsquellen, z. B. die Sozialversicherungen oder im Bildungsbereich durch das ordentliche Bildungsbudget der verschiedenen Bildungsträger gedeckt sind. Projektbedingte Sachkosten könnten beispielsweise in Form einer App oder ausgedruckten Informationsmaterialien anfallen, die benötigt werden, um die am Projekt Beteiligten zu informieren oder zu koordinieren. Nach Buchstabe c sind schliesslich die Kosten für die Evaluation des Projektes anrechenbar, wobei eine Evaluation der Wirkung als ausreichend erachtet wird (vgl. Ausführungen zu Art. 2 Bst. d).
Falls die geltend gemachten Kosten in unverhältnismässigem Umfang von den üblichen Kosten abweichen, so kann das BAG nach Absatz 2 die Anrechnung dieser marktunüblichen Preise verweigern und nur die marktüblichen Preise anrechnen. Damit wird sichergestellt, dass die verfügbaren Mittel nicht für unverhältnismässig teure Anschaffungen verwendet werden.
Artikel 4 Bemessung
Nach Absatz 1 ist ein Höchstbetrag von 400'000 Franken pro Projekt vorgesehen. Damit ist sichergestellt, dass auch grössere Projekte unterstützt werden können. Gleichzeitig bleibt es so möglich, verschiedene Projekte zu finanzieren.
Gemäss Artikel 29 Absatz 4 GesBG bzw. Artikel 54a Absatz 4 MedBG deckt die Finanzhilfe höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projekts einschliesslich der Evaluation. Absatz 2 Buchstabe a-c legt die Kriterien fest, wonach die Bemessung nach subventionsrechtlichen Grundsätzen (Art. 7 SuG) erfolgt. Bei den Buchstaben a und b geht es um Ziel, Inhalt und Art des Projektvorhabens. Die Erbringung einer angemessenen Eigenleistung und die Erschliessung weiterer Finanzquellen (Bst. c) hängt eng mit der 50 % Höchstgrenze zusammen. Wenn beispielsweise die Eigenleistung und Beiträge von Dritten mehr als 50 % der Projektkosten decken, fällt der Bundesbeitrag entsprechend kleiner als die 50 % aus.
Gemäss Absatz 3 erfolgt die Auszahlung der Bundesbeiträge grundsätzlich gestaffelt. Das heisst, dass die Auszahlung nach dem nachgewiesenen Erreichen der geplanten Meilensteine, welche in der Verfügung oder im Vertrag festgelegt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. e) ausbezahlt werden.
Artikel 5 Gesuch
Absatz 1 präzisiert die Angaben, die ein Gesuch enthalten muss. Nach Buchstabe a müssen alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten gemacht werden. Dazu gehören Angaben zur Rolle aller am Projekt Beteiligten – sei es finanziell oder inhaltlich – sowie Angaben zu deren fachlichen Qualifikationen und zu ihrer Funktion im Rahmen der gesuchstellenden Trägerschaft(en). Nach Buchstabe b muss das Gesuch eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Projekts enthalten, insbesondere der Massnahmen, deren Ziele und erwarteten Wirkungen, des konkreten Umsetzungsvorgehens sowie der Projektorganisation. Dem Gesuch soll auch eine Beschreibung der Reichweite des Projekts beigelegt werden. Deckt ein Modellprojekt lediglich eine Region ab, so soll zudem kurz beschrieben werden, warum und wie das Projekt in anderen Regionen umgesetzt werden könnte und welche Partner dabei involviert sein müssten. Die Gesucheingabe soll zudem konkrete Überlegungen zur nachhaltigen Etablierung des Projekts – sei es in Bezug auf eine längerfristige Finanzierung, die Trägerschaft und/ oder die Verstetigung der Massnahmen im Gesundheitssystem – umfassen. Nach Buchstabe c muss dem Gesuch das Evaluationskonzept gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c GesBG bzw. Artikel 54a Absatz 1 Buchstabe c MedBG beigelegt werden. Bei der Planung der Evaluation ist zu beachten, dass der Schlussbericht der Evaluation dem BAG zur Verfügung gestellt werden muss. Nach Buchstabe d muss das Gesuch einen detaillierten Budgetplan mit den geplanten Ausgaben und Einnahmen für die gesamte Dauer des Projekts enthalten. Der Umfang der verfügbaren Eigenmittel, der Beiträge durch Dritte sowie der gewünschte Unterstützungsbeitrag durch das BAG (dieser Betrag kann maximal 50 % der anrechenbaren Kosten des Projekts decken) muss ersichtlich sein. Nach Buchstabe e muss ein Zeitplan erstellt werden, welcher aufzeigt, wie das Projekt umgesetzt wird. Dazu werden Meilensteine definiert.