Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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im Finanzplan 2025-2028 enthaltenen Auszahlungspläne basieren im Wesentlichen noch auf dem Bericht der SGK-N zur Parlamentarischen Initiative 19.401 Für eine Stärkung der Pflege – für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität. Das Ausbildungsfördergesetz Pflege und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sollen am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Das heisst, ab dann können die Kantone Bundesbeiträge für ihre Aufwendungen beantragen. Bundesbeiträge können für kantonale Ausgaben gewährt werden, welche in der Lauffrist des Ausbildungsfördergesetz Pflege anfallen, das heisst vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2032. Dabei ist es unerheblich, ob die kantonalen Aufwendungen neu eingeführt werden oder bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestanden.

2.2.3 Umsetzungsfragen

Um einerseits den administrativen Aufwand für die Kantone so gering wie möglich zu halten und andererseits ausreichend Zeit für den Vollzug in den Kantonen zu gewährleisten, wurden die Kantone bei der Erarbeitung des Ausführungsrechtes direkt einbezogen. Nebst den bestehenden Austauschgefässen zwischen Bund und Kantonen, waren die Kantone unter anderem im Projektteam bei der Erarbeitung des Ausführungsrechts vertreten oder wurden im Rahmen von Stakeholderanlässen regelmässig konsultiert und informiert. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen soll in Rücksprache mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK) auf den 1. Juli 2024 festgelegt werden.

Umsetzung auf Bundesebene

Die Kantone können Gesuche um Bundesbeiträge für die Unterstützung der kantonalen Aufwendungen im Bereich der praktischen Ausbildungsleistungen oder für die kantonalen Ausbildungsbeiträge beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Gesuche um Bundesbeiträge für die Unterstützung der Höheren Fachschulen beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einreichen:

• Umsetzung beim BAG: Die ersten Gesuche können für die Zeitspanne von eineinhalb Jahren, sprich ab dem Inkrafttreten des Ausbildungsfördergesetzes Pflege bis zum Abschluss des Folgejahres gestellt werden (Gesuche um Bundesbeiträge für die Periode 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025). Die Folgegesuche werden jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. Um den administrativen Aufwand für die Gesuchverfahren möglichst minimal zu halten, sieht das BAG vor, dass die Kantone beim erstmaligen Ersuchen um Bundesbeiträge ein umfangreiches Gesuch mit einer detaillierten Beschreibung der geplanten kantonalen Aufwendungen gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 dieser Verordnung einreichen. Ziel ist, die Rahmenbedingungen in einem Rahmenvertrag (Art. 7) festzuhalten, so dass die Kantone für die Folgejahre jeweils ein vereinfachtes Gesuch einreichen können, in welchem insbesondere die Höhe der beantragten Bundesbeiträge ersichtlich ist. Es ist vorgesehen, dass die Auszahlung des Bundesbeitrags nach Eingang des Tätigkeitsberichts inkl. Budgetbericht im Folgejahr des Beitragsjahres einmalig erfolgt.

• Umsetzung beim SBFI: Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an höheren Fachschulen. Der Bundesbeitrag beträgt maximal die Hälfte der kantonalen Aufwendungen. Bei den Bundesbeiträgen nach Kapitel 3 handelt es sich jeweils um Finanzhilfen. Die bundesseitige Zuständigkeit für die Beitragsvergabe nach diesem Kapitel obliegt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Voraussetzung für die Beitragsvergabe sind Verträge, welche das SBFI und die Kantone auf deren Antrag abschliessen. In den Verträgen sind die Massnahmen resp. Projekte der Kantone erfasst. Aufgrund der kantonalen Bedarfsplanungen berechnet der Bund die Bundesbeiträge, die pro Kanton für die Massnahmen zur Verfügung stehen. Diese Berechnung gibt den finanziellen Rahmen für die Verträge vor.