Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Folgen einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der vereinbarten kantonalen Leistungen im Sinne von Artikel 28 Subventionsgesetz23 (SuG). Dabei würde von Fall zu Fall entschieden, ob bei einer allenfalls bereits erfolgten Teilauszahlung der Finanzhilfe eine Rückzahlung, eine Kürzung der Beiträge (gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 SuG) oder allenfalls Massnahmen zur Durchsetzung der vereinbarten Massnahmen (Art. 28 Abs. 4 SuG) den öffentlichen Interessen im Einzelfall besser entsprechen (Bst. d). Auch die jährliche Projektberichterstattung der Kantone soll im öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden (Bst. e). Im Vertrag werden die genauen Anforderungen an den Budgetbericht und weitere Elemente der Berichterstattung wie zum Beispiel die Festlegung der Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der kantonalen Aufwendungen definiert werden. Für die praktische Ausbildung können dies Indikatoren wie die Anzahl Ausbildungsplätze pro Versorgungsbereich, Anzahl finanzierte Weiterbildungen von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder die erwartete Verbesserung der Ausbildungsqualität sein. Im Bereich der Ausbildungsbeiträge können Indikatoren wie etwa Anzahl ausgerichtete Ausbildungsbeiträge an Studierende der HF und FH pro Studienjahr und Zielgruppe definiert werden. Es können sowohl quantitative wie auch qualitative Indikatoren festgelegt werden. Die Informationen aus der Berichterstattung dienen dem Bundesrat zur Gesamtevaluation gemäss Artikel 10 Ausbildungsfördergesetz Pflege.
Nach Absatz 3 und 4 richtet sich das Verfahren für die Gewährung von Bundesbeiträgen und bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der kantonalen Leistungen nach den Bestimmungen des SuG (vgl. auch Ausführungen zu Abs. 2 Bst. d).
Artikel 8 Meldung von Änderungen
Die Kantone müssen das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Bundesbeiträgen zugrundeliegenden kantonalen Aufwendungen oder Leistungen der Akteure informieren. Die Empfängerin von Bundesbeiträgen hat dem BAG insbesondere auch zu Mehrkosten führende Projektänderungen zu melden. Bei wesentlichen Änderungen wird überprüft, ob die im öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbarten Punkte mit den Änderungen kompatibel sind oder ob es allenfalls einer Anpassung des Vertrags bedarf.
3. Kapitel: Bundesbeiträge an die Kantone zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an höheren Fachschulen
Artikel 9 Kantonale Massnahmen
Die kantonalen Bedarfsplanungen sind Grundlage für die Ausarbeitung der Massnahmen resp. Projekte und für die Bemessung der Bundesbeiträge. Die kantonalen Bedarfsplanungen zeigen einerseits die Zielgrösse auf, die für eine ausgewogene Personalsituation nötig wäre. Sie zeigen andererseits den Bedarf über die ganze Geltungsdauer des Ausbildungsfördergesetz Pflege auf, aufgeschlüsselt nach dem Bedarf an Personal mit Abschlüssen auf Stufe HF und FH (Abs 1).
Die Kantone erarbeiten Massnahmen resp. Projekte zur Erhöhung der Abschlüsse in Pflege an ihren HF. Bewusst ist eine breite Auslegung des Begriffes «Erhöhung der Abschlüsse» gewählt worden, weil die Herausforderungen vielschichtig sind und in den höheren Fachschulen keine Zutrittsbeschränkungen bestehen. In erster Linie gilt es das vorhandene Potenzial (Fachangestellte Gesundheit) auszuschöpfen und neue Zielpublika zu erschliessen (z. B. Quereinsteigende, ausländische Personen im Familiennachzug). Gefördert werden die Adaption bestehender und die Konzeption neuer Bildungsgänge sowie Zusatzaufwendungen rund um den Betrieb.
Es können auch Massnahmen resp. Projekte vorgesehen werden, welche dem Bildungsgang vorgelagert sind resp. den Einstieg in die Ausbildung erleichtern wie Vorkurse (z. B. für Personen, welche eine Grundbildung im Gesundheitsbereich im Ausland absolviert haben) oder Einstiegspraktika (Abs. 1 Bst. a). Ferner sind Massnahmen resp. Projekte denkbar, die zum Verbleib in der Ausbildung beitragen wie Beratungsangebote, Coaching, Stütz- und Sprachkurse (Abs. 1 Bst. b) oder der Koordination der Lernbereiche untereinander dienen wie z. B. Support der praktischen Ausbildung resp. der Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (Abs. 1 Bst. c).
23 SR 616.1