Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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Buchstabe b schliesst die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen an alle Studierenden (Giesskannenprinzip) aus. Der Ausbildungsbeitrag soll Studierenden zukommen, die ohne diesen Beitrag ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Der Ausbildungsbeitrag soll so hoch sein, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und damit ein Anreiz geschaffen wird, sich für einen Studiengang Pflege HF oder FH zu entscheiden. Der Beitrag soll also individuell und wirksam ausgestaltet sein. Es wird davon ausgegangen, dass die Kantone unterschiedliche Lebensumstände der Studierenden (z. B. Unterhaltspflichten) sowie zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag bestehende Einnahmen in Form einer Praktikumsentschädigung oder Kinderzulagen bei der Festlegung der Höhe des Ausbildungsbeitrages berücksichtigen. Zudem sollten die Kantone bei der Festlegung der Höhe des Ausbildungsbeitrages auch die kantonal unterschiedlich hohen Lebenskosten mitberücksichtigen.

Absatz 2: Personen mit Wohnsitz nach Artikel 7 Absatz 1 Ausbildungsfördergesetz Pflege umfassen neben Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Inland auch die in Absatz 2 genannten Personenkategorien.

Artikel 5 Bemessung und Obergrenze des Bundesbeitrages

Gemäss Artikel 8 Absatz 4 Ausbildungsfördergesetz Pflege legt der Bundesrat eine Obergrenze für die Bundesbeiträge an kantonale Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge fest. Diese soll gemäss Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung bei maximal 20'000 Franken pro Studierende und Jahr liegen. Zusammen mit dem Kantonsbeitrag gäbe dies einen Ausbildungsbeitrag von maximal 40'000 Franken pro Studierenden und Jahr. Für die Festlegung dieser Obergrenze wurden verschiedene Grundlagen berücksichtigt (kantonale Mindestlöhne19, Armutsgefährdungsgrenze20 sowie unterschiedliche Existenzminima21). Die Kantone sind frei, ihren Anteil an den Ausbildungsbeiträgen höher oder tiefer anzusetzen. Mit der Obergrenze für Bundesbeiträge wird sichergestellt, dass die Kantone einen genügenden Handlungsspielraum haben, um den kantonal unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und Praktikumsentschädigungen Rechnung zu tragen.

In den Absätzen 2 und 3 ist analog der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 und 3 die degressive Abstufung zum Ende der Laufzeit des Ausbildungsfördergesetzes Pflege sowie die Möglichkeit, bei Erlass einer Prioritätenliste von den Grundsätzen in Absatz 1 und 2 abzuweichen, vorgesehen. Es kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 2 und 3 verwiesen werden.

3. Abschnitt: Verfahren

Artikel 6 Gesuch

Nach Absatz 1 sollen Gesuche um Bundesbeiträge an kantonale Aufwendungen für die praktische Ausbildung und für Ausbildungsbeiträge gemeinsam in einem Gesuch beim BAG eingereicht werden. Sieht der Kanton vor, nur für einen der beiden Bereiche Bundesbeiträge zu beantragen, so soll dies im Gesuch entsprechend vermerkt werden. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Massnahmen im ausstehenden Bereich geplant, kann das Gesuch für das nächstfolgende Jahr dementsprechend ergänzt werden.

Gesuche um Bundesbeiträge an kantonale Aufwendungen für die praktischen Ausbildung und für Ausbildungsbeiträge können gemäss Absatz 2 grundsätzlich jährlich eingereicht werden. Um bereits Aufwendungen der Kantone ab Inkrafttreten der Vorlage, voraussichtlich im Juli 2024, bis Ende 2024 mit Bundesbeiträgen unterstützen zu können, aber den Kantonen trotzdem genügend Zeit für die Erarbeitung und Einreichung der ersten Gesuche zu gewähren, sollen die Bundesbeiträge für 2024 und das Kalenderjahr 2025 zusammen gesprochen werden. Die Folgegesuche werden jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. Das BAG gibt das Fenster für die Gesuchseinreichung mindestens sechs Monate im Voraus bekannt; z. B. spätestens am 31. Dezember 2024, wenn vom 1. bis 31. Juli 2025 die Gesuche für das Jahr 2026 eingereicht werden können.

Nach Absatz 3 Buchstabe a wird sich das BAG bei der Prüfung der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Artikel 2-5 Ausbildungsfördergesetz Pflege auf die Empfehlungen der GDK zur Bedarfsplanung

19 www.ch.ch > Alle Themen > Arbeit > Mindestlöhne und Medianlohn.

20 www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Soziale Situation, Wohlbefinden und Armut > Armut und materielle Entbehrung > Armutsgefährdung.

21 www.skos.ch > Publikationen > Grundlagenpapiere > 2020 > Armut und Armutsgrenzen. 9/25