Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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Artikel 13 Kantonale Ansprechstelle

Die Kantone bestimmen eine Ansprechstelle gegenüber dem SBFI (Abs. 1). In Fällen, wo sich mehrere Kantone als Partner eines Vertrags zusammenschliessen oder die Verantwortlichkeiten auf verschiedene Direktionen/ Stellen verteilt sind, ist eine Ansprechstelle gegenüber dem SBFI zu bestimmen und diese zu melden (Abs. 2).

Schliessen sich mehrere Kantone zusammen oder sind die Verantwortlichkeiten auf verschiedene Direktionen verteilt, so regeln diese auch untereinander die Verteilung der Beiträge sowie alle weiteren Verantwortlichkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben.

Artikel 14 Berichterstattung

Die Kantone erstatten dem SBFI jährlich über die Verwendung der Bundesbeiträge Bericht (Abs. 1). Die Berichterstattung beinhaltet mindestens die Angaben über den Fortschritt der Massnahmen resp. Projekte anhand der vereinbarten Indikatoren sowie der erbrachten Leistungen. Die Berichterstattung ist in der Regel Voraussetzung für die Auszahlung der Bundesbeiträge.

Mit der Berichterstattung werden vom Bund auch Kennzahlen erhoben, die der Evaluation der Wirkungen des Ausbildungsfördergesetz Pflege dienen.

Artikel 15 Meldung von Änderungen

Das SBFI erwartet, dass die Kantone proaktiv wesentliche Änderungen melden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bundesmittel zielgerichtet eingesetzt und die Ziele gemäss Artikel 117b der Bundesverfassung erreicht werden können.

4. Kapitel: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Artikel 16

Diese Verordnung ist in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsfördergesetz Pflege auf acht Jahre befristet, wobei sie jedoch auf die während der Geltungsdauer eingereichten Gesuche anwendbar bleibt.

2.4 Auswirkungen

Die vorliegende Verordnung regelt lediglich die Bemessung der Bundesbeiträge sowie das Verfahren zu deren Vergabe. Aufgrund des Ausführungsrechts ergeben sich keine über das

Ausbildungsfördergesetz Pflege hinausgehende finanziellen, volkswirtschaftlichen und

gesellschaftlichen Auswirkungen. Hinzu kommt, dass das Ausbildungsfördergesetz Pflege die

Ausgestaltung der kantonalen Aufwendungen grösstenteils den Kantonen überträgt. Die Auswirkungen auf kantonaler Ebene sind insbesondere auch von den Gesetzgebungen in den Kantonen abhängig.