Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Kanton nachweisen können, dass der Bundesbeitrag nach Ausbildungsfördergesetz Pflege vom Spital nicht zur Vergütung der stationären Leistungen nach Artikel 49a KVG verwendet wird.
In der Langzeit- und der ambulanten Pflege fliessen die Kosten der praktischen Ausbildung nicht in die durch die obligatorische Krankenversicherung geleisteten Vergütungen ein. Aus diesem Grund sind keine weiteren Ausführungen zu diesen beiden Bereichen in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen.
Artikel 3 Bemessung
Das Ausbildungsfördergesetz Pflege sieht eine maximale Höhe der Bundesbeiträge von 50 % vor. Gemäss Absatz 1 beteiligt sich der Bund jeweils mit 50 % an den Gesamtkosten, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 erfüllt sind.
Absatz 2 sieht eine degressive Abstufung gegen Ende der Laufzeit des Ausbildungsfördergesetz Pflege vor, das heisst ab 1. Januar 2030. Die Ausbildung im Bereich der Pflege bleibt eine kantonale Aufgabe und das entsprechende Gesetz ist im Sinne einer Anschubfinanzierung zeitlich befristet. Deshalb sollten die Bundesbeiträge so gesprochen werden, dass ein Übergang der gesamten finanziellen Last auf die Kantone nicht zu einem abrupten Anstieg der kantonalen Ausgaben führt. Ein finanzieller Mechanismus, der zu diesem Übergang beiträgt, ist somit erforderlich. Der Beitragssatz wird schrittweise vom vorgesehenen Höchstsatz der Bundesbeiträge von 50 % auf 45 % im Beitragsjahr 2030, auf 40 % im Beitragsjahr 2031 und auf 35 % im letzten Halbjahr der Beitragsperiode (Januar – Juni 2032) sinken.
Absatz 3: Artikel 8 Absatz 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege sieht vor, dass das EDI in Zusammenarbeit mit dem WBF eine Prioritätenliste erarbeitet, sobald absehbar ist, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen. Die Prioritätenliste muss eine angemessene regionale Verteilung der Mittel berücksichtigen. Falls eine Prioritätenliste zur Anwendung kommt, können abgestufte Beiträge vorgesehen werden, so dass innerhalb eines Jahres trotz der knappen Mittel nach wie vor mehrere Kantone unterstützt werden können. So kann ein tieferer Beitragssatz als der maximale Beitragssatz von 50 % gemäss Absatz 1 bzw. dem entsprechenden geltenden degressiven Satz gemäss Absatz 2 angewendet werden.
2. Abschnitt: Bundesbeiträge an kantonale Ausbildungsbeiträge
Artikel 4 Voraussetzungen
Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 7 Ausbildungsfördergesetz Pflege sind auf Personen, welche die Ausbildung in Pflege HF oder FH absolvieren, begrenzt. Die Ausbildungsbeiträge sind abzugrenzen von der Praktikumsvergütung und vom allgemeinen kantonalen Stipendienwesen. Bei der Praktikumsvergütung handelt es sich um Entschädigung an die Studierenden während ihres Praktikums.
Absatz 1: Die Kantone sollen nach Buchstabe a die Voraussetzungen und den Umfang der Ausbildungsbeiträge wirksam ausgestalten, so dass zusätzliche Personen für den Studiengang Pflege HF und FH gewonnen werden können. Mit dem Ausbildungsbeitrag soll ein finanzieller Anreiz für Interessierte geschaffen werden, sich für den Studiengang Pflege HF oder FH zu entscheiden. Namentlich sollen damit z. B. Personen mit einschlägiger Vorbildung, Quereinsteigende oder Personen mit geringem Haushaltseinkommen erreicht werden, die aufgrund des tiefen Praktikumslohnes von 400 bis 1500 Franken pro Monat eine solche Ausbildung ansonsten nicht in Erwägung ziehen würden. Ziel des Gesetzgebers ist, dass sowohl Studierende des Bildungsgangs HF und des Studiengangs FH Zugang zu einem Ausbildungsbeitrag haben, auch wenn es in ihrem Wohnkanton keine HF Pflege bzw. FH Pflege gibt. Wenn zum Beispiel eine Studierende, welche ihren Wohnsitz in Neuenburg hat, an der höheren Fachschule in Saint-Imier im Kanton Bern studiert, soll sie einen Ausbildungsbeitrag im Kanton Neuenburg beantragen können. Dies ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 Ausbildungsfördergesetz Pflege, welcher festlegt, dass Ausbildungsbeiträge nach Wohnsitz der Studierenden/ des Studierenden und nicht nach dem Standort der HF bzw. FH, an der die Person studiert, vergeben werden. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Ausbildungsfördergesetz Pflege sollen die Kantone ausserdem berücksichtigen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne der bilateralen Abkommen qualifizieren, Zugang zu einem Ausbildungsbeitrag haben. Die Ausgestaltung dieser Bestimmung ist Sache der Kantone.