Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Der Bundesbeitrag wird nur für Massnahmen resp. Projekte gewährt, welche aufgrund dieser Verordnung erarbeitet worden sind. Die kantonalen Massnahmen resp. Projekte sind deshalb abzugrenzen von den Pauschalbeiträgen an die Kantone, also den bereits vom Bund finanzierten Leistungen nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung24 (BBG). Ziel der Massnahmen resp. Projekte ist die Förderung von Innovationen und nicht die Entlastung der Betriebskosten (Abs. 2).
Artikel 10 Bemessung
Der Verteilschlüssel für die maximalen kantonalen Bundesbeiträge ist der kantonale Bedarf an Personal mit Abschluss HF gemäss den kantonalen Bedarfsplanungen. Die Berechnung des maximalen Betrages für die gesamte Förderperiode pro Kanton erfolgt aufgrund der einzelnen kantonalen Bedarfsplanungen. Der Bund gibt den Kantonen, die für sie reservierten Gelder bekannt.
Kantone ohne höhere Fachschulen können ihre Mittel denjenigen Kantonen zur Verfügung stellen, in denen sie ihre diplomierten Pflegefachleute ausbilden und zusammen mit diesen ein Gesuch einreichen (siehe auch Artikel 13).
Die Bundesbeiträge decken höchstens 50 % der Aufwendungen der Kantone für ihre kantonalen Massnahmen resp. Projekte vorbehältlich des Einsatzes der Prioritätenliste (Art. 8 Abs. 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Abgestufte Bundesbeiträge sind nicht vorgesehen.
Artikel 11 Gesuch
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen, können die Kantone Gesuche beim SBFI einreichen. Den Kantonen wird eine grösstmögliche Flexibilität eingeräumt. So können Gesuche jederzeit eingereicht werden. Je nach kantonalen Bedürfnissen können ein Gesuch oder mehrere Gesuche hintereinander eingereicht werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn Massnahmen z. B. zuerst pilotiert werden sollen (Abs. 1).
Das Gesuch umfasst die in Absatz 2 beschriebenen Inhalte inkl. einem Vertragsentwurf gemäss Artikel 12 und einer kantonalen Ansprechstelle gemäss Artikel 13 (Abs. 3).
Artikel 12 Vertrag
Die Beiträge werden mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt (Abs. 1). Der Vertrag wird zwischen dem SBFI und dem einreichenden Kanton ausgehandelt. Sind sich die Partner einig, wird der Vertrag unterzeichnet und tritt zum gemeinsam vereinbarten Datum in Kraft. Kantonale Massnahmen resp. Projekte können ab Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen durch Bundesbeiträge subventioniert werden. Im Vertrag können die Parameter kantonsspezifisch festgelegt werden. Zu regeln sind die Massnahmen resp. Projekte sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung (Abs. 2 Bst. a), die Höhe der Bundesbeiträge (Abs. 2 Bst. b), die Dauer des Vertrages (Abs. 2 Bst. c), die Zahlungsmodalitäten (Abs. 2 Bst. d) sowie die Berichterstattung ans SBFI (Abs. 2 Bst. f). Wichtig ist der Nachweis, dass alle Massnahmen resp. Projekte darauf ausgerichtet sind, die Abschlüsse an höheren Fachschulen zu erhöhen. Der finanzielle Rahmen ist durch die Bemessung (Art. 10) vorgegeben.
Es ist denkbar, dass sich mehrere Kantone für einen Vertrag zusammenschliessen (siehe auch Art. 13). Dies macht insbesondere für Kantone ohne eigene höhere Fachschule Sinn.
Die Verträge können im gegenseitigen Einvernehmen inhaltlich angepasst oder zeitlich verlängert werden (Abs. 3). Jeder Vertrag ist befristet und gilt maximal bis Ende der Befristung des Ausbildungsfördergesetzes Pflege.
Da es sich um neue, innovative Massnahmen resp. Projekte handelt, ist damit zu rechnen, dass es auch Leistungen geben kann, die nur teilweise oder nicht erfüllt werden können. In diesen Fällen ist die Meldung von Änderungen gemäss Artikel 15 ein wichtiges Instrument, welches den Vertragspartnern ermöglicht situationsangepasste Lösungen zu erarbeiten und zu vereinbaren (Abs. 4).
24 SR 412.10