Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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1 Überblick

Am 28. November 2021 wurde die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»1 von Volk und Ständen angenommen. Entsprechend wurden der neue Artikel 117b und die dazugehörigen Übergangsbestimmungen in der Verfassung verankert.

Um den Artikel 117b BV möglichst rasch umzusetzen, entschied der Bundesrat am 12. Januar 2022, den am 19. März 2021 von der Bundesversammlung verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag (Pa. Iv. 19.401)2 wiederaufzunehmen. Die Gesetzesvorlage umfasst eine Ausbildungsoffensive (das heisst die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege durch Beiträge der Kantone und des Bundes), die Möglichkeit für Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen direkt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen sowie verschiedene Änderungen der Strafprozessordnung3, des Militärstrafprozesses4 und des Berufsbildungsgesetzes5. Insgesamt kann der Bund die kantonalen Aufwendungen für die Ausbildung im Bereich Pflege mit maximal 469 Millionen Franken während acht Jahren unterstützen. Für die Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse an den kantonalen Fachhochschulen wurde der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen6 verabschiedet. Weiter soll der Bund Projekte finanziell unterstützen, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung und insbesondere der Interprofessionalität (EmGv) dienen. Das Parlament verabschiedete die Gesetzesvorlage und die entsprechenden Bundesbeschlüsse am 16. Dezember 20227. Die Referendumsfrist lief am 8. April 2023 ungenützt ab.

Die vorliegende Vorlage beinhaltet die Ausführungsbestimmungen zur Ausbildungsoffensive, die Änderung der Berufsbildungsverordnung8 (BBV), die Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung9 (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung10 (KLV) sowie die Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der EmGv. Die für die Sprechung dieser Finanzhilfen relevanten gesetzlichen Grundlagen im Gesundheitsberufegesetz11 (GesBG) und im Medizinalberufegesetz12 (MedBG) sollen entsprechend ebenfalls in Kraft gesetzt werden. Die gesamte Vorlage soll per 1. Juli 2024 in Kraft treten.

1BBl 2022 894

2Abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 19.401.

3 SR 312.0

4 SR 322.1

5 SR 412.10

6BBl 2022 1501

7Abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 22.040 > weitere Unterlagen > Schlussabstimmungstext.

8 SR 412.101

9 SR 832.102

10 SR 832.112.31

11 SR 811.21

12 SR 811.11 3/25