Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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2 Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
2.1 Ausgangslage
Das Parlament hat das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege am 16. Dezember 2022 (Ausbildungsfördergesetz Pflege) verabschiedet13. Das Ausbildungsfördergesetz Pflege besteht aus drei Teilen:
• eine Verpflichtung der Kantone, die Kosten der praktischen Ausbildung in den Gesundheitseinrichtungen mindestens teilweise zu finanzieren und eine entsprechende finanzielle Unterstützung der Kantone durch den Bund;
• eine Verpflichtung der Kantone, für angehende Pflegefachpersonen in Ausbildung an einer höheren Fachschule (HF) oder an einer Fachhochschule (FH) Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu gewähren, wobei die Kantone die Voraussetzungen dafür festlegen; eine finanzielle Unterstützung des Bundes an die Kantone ist vorgesehen, um einen Teil ihrer Aufwendungen zu decken;
• eine Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Pflege an den HF über Beiträge der Kantone an die HF und des Bundes an die Kantone.
Das Ausbildungsfördergesetz Pflege räumt dem Bundesrat in Artikel 8 Absätze 3 und 4 eine Delegationsnorm zum Erlass von Verordnungsrecht ein. Die Delegation betrifft einzig die Regelung der Bemessung der Bundesbeiträge an die Kantone, einschliesslich der Möglichkeit je nach Zweckmässigkeit der kantonalen Massnahmen Abstufungen vorzusehen, sowie die Festlegung von Obergrenzen für die Bundesbeiträge für die kantonalen Ausbildungsbeiträge an die Studierenden. Nicht Teil der bundesrätlichen Regelungskompetenz sind hingegen etwa der Erlass von Vorgaben an die Kantone zu den Voraussetzungen, unter denen kantonale Beiträge gewährt werden dürfen.
2.2 Grundzüge der Vorlage
2.2.1 Die beantragte Neuregelung
Entsprechend seiner Kompetenzen regelt der Bundesrat die Bemessung der Bundesbeiträge und legt eine Obergrenze für die Ausbildungsbeiträge an Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF oder FH (Art. 8 Abs. 3 und 4 Ausbildungsfördergesetz Pflege) fest. Dabei kann der Bundesrat vorsehen, die Bundesbeiträge nach der zweckmässigen Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen abzustufen. Falls die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine Prioritätenliste fest (Art. 8 Abs. 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Weiter legt der Bundesrat das Verfahren für die Vergabe der Bundesbeiträge nach den Artikeln 5, 6 und 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege an die Kantone fest. Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes (Art. 11 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Ausführungsbestimmungen zur Bemessung der Bundesbeiträge nach Artikel 8 Absatz 3 Ausbildungsfördergesetz Pflege.
2.2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Ausführungsbestimmungen setzen den Vollzugsauftrag um, der Bund und Kantonen durch Artikel 117b Absatz 2 BV und das Ausbildungsfördergesetz Pflege erteilt wurde, um eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf sicherzustellen. Artikel 117b BV führt zu keiner Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Kantonen. Die Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Pflegefachpersonen liegt somit weiterhin in der Zuständigkeit der Kantone. Aus diesem Grund ist die finanzielle Unterstützung des Bundes an die Kantone auf maximal 50 % der Ausgaben der Kantone beschränkt und zeitlich befristet im Sinne einer Anschubfinanzierung.
Der Bundesbeschluss über die beantragten Mittel in Höhe von 469 Millionen Franken wurde im Rahmen der Verabschiedung des Ausbildungsfördergesetz Pflege vom Parlament gutgeheissen14. Die Ausführungsbestimmungen führen insgesamt zu keiner zusätzlichen Belastung des Bundesbudgets. Die
13 BBl 2022 3205
14 Abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 22.040 > Entwurf 2. 4/25