Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 2 Voraussetzungen

In Artikel 2 werden die Voraussetzungen aufgezählt, die das BAG bei der Beurteilung eingegangener Gesuche prüfen muss. Finanzhilfen werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben (Art. 29 Abs. 1 Bst. a-c GesBG und Art. 54a Abs. 1 Bst. a-c MedBG) für Projekte, im Rahmen der Ausbildung im Sinne des GesBG, der Aus- und Weiterbildung im Sinne des MedBG und der Berufsausübung, gewährt.

Die Gesuchstellerinnen müssen nach Buchstabe a aufzeigen, dass die mit dem Projekt verbundenen Massnahmen geeignet sind, die Effizienz in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels ist eine Verbesserung der Effizienz dann erzielt, wenn einerseits durch eine Optimierung der Arbeitsorganisation z. B. die Arbeitszufriedenheit der Fachpersonen steigt und dadurch weniger Fehlzeiten oder Fluktuationen entstehen, oder wenn andererseits durch eine bessere Koordination der Fachpersonen die Behandlungs- und Pflegequalität der Patientinnen und Patienten der medizinischen Grundversorgung verbessert wird. Die vorhandenen Personalressourcen können beispielsweise effizienter genutzt werden, indem die Fachkräfte gezielt nach ihren Kompetenzen eingesetzt werden und auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten abgestimmt zusammenarbeiten. Eine bessere Koordination kann z. B. durch Massnahmen erreicht werden, die ein Case-Management für eine spezifische Patientengruppe oder in einem bestimmten Versorgungsbereich implementieren oder die über einen Versorgungsbereich hinausgehende Behandlungspfade für eine spezifische Patientengruppe verbessern. Auch Massnahmen wie neue Arbeitszeitmodelle, mit denen Beruf- und Privatleben besser planbar werden, können zu mehr Effizienz beitragen, indem sie zu einer höheren Zufriedenheit der Fachpersonen und damit zu geringeren Fehlzeiten und weniger Fluktuation führen. Denkbar sind auch strukturierte Prozesse zur Reduktion von Stressfaktoren und zur Stärkung der Ressourcen der Mitarbeitenden auf Basis des wissenschaftlich validierten und praxiserprobten Online-Befragungsinstrument «Friendly Work Space Job-Stress-Analysis». Dieses Befragungsinstrument wurde 2018-2019 im Auftrag des BAG um ein Modul für die Langzeitpflege erweitert. Im Bildungsbereich stehen insbesondere Massnahmen im Fokus, welche dazu beitragen, dass die Gesundheits- und Medizinalfachpersonen befähigt werden, effizient mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten, um so die Interprofessionalität zu fördern. Auch können z. B. interprofessionelle Bildungsgänge dazu beitragen, dass Fachpersonen sich vermehrt austauschen und besser koordinieren.

Die Projekte müssen nach Buchstabe b mindestens einen Beruf nach MedBG oder GesBG betreffen und über einen inter- oder intraprofessionellen Charakter verfügen. Das heisst, es können Projekte unterstützt werden, welche die Zusammenarbeit zwischen zwei Berufsgruppen oder innerhalb einer Berufsgruppe verbessern. Denkbar sind z. B. intraprofessionelle Versorgungsprojekte, die darauf abzielen, die Abläufe in der Zusammenarbeit von Fachpersonen der gleichen Berufsgruppe zu verbessern (z. B. Zusammenarbeit Spitalärztin/ -arzt mit Hausärztin/ -arzt).

Um eine möglichst breite Wirkung zu erzielen und das Effizienzpotential auszuschöpfen, soll das Projekt nach Buchstabe c einen Modellcharakter haben, der auf andere Kontexte und Regionen übertragbar ist. Je einfacher ein solches innovatives Projekt auf andere Regionen übertragbar ist, desto grösser wird das Effizienzpotential durch eine allfällige Realisierung auch in anderen Regionen.

Projekte müssen aufgrund der gesetzlichen Vorgabe von einer Evaluation begleitet werden. Buchstabe d sieht vor, dass die Indikatoren, die z. B. basierend auf einem Wirkungsmodell definiert werden, in einem Evaluationskonzept festzuhalten sind. Neben der quantitativen und/ oder qualitativen Messung der Wirkungen sollen auch Erkenntnisse («Learnings») und Herausforderungen im Evaluationsbericht dokumentiert werden. Eine solche Wirkungsevaluation kann von der Projektleitung oder von am Projekt beteiligten und dafür geeigneten Personen selbst oder auch durch eine externe Firma durchgeführt werden. Gemäss Artikel 8 kann das BAG bei Bedarf eine vertiefte Evaluation durch eine externe Firma vorsehen (vgl. Ausführungen zu Art. 8). Die Evaluationsergebnisse sind dem BAG zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3 Anrechenbare Kosten

Nach Artikel 29 Absatz 4 GesBG und Artikel 54a Absatz 4 MedBG decken die Finanzhilfen höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projektes einschliesslich der Evaluation. Die anrechenbaren Kosten werden in Absatz 1 Buchstaben a-c definiert. Danach sind insbesondere jene