Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten

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5.2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzhilfen gelten für vier Jahre. Der Bund kann somit ab Inkrafttreten des Gesetzes während vier Jahren Finanzhilfen im Umfang von 8 Millionen Franken an geeignete Projekte gewähren (dafür besteht ein Verpflichtungskredit). Da gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Finanzhilfen für ein Projekt während maximal drei Jahren gewährt werden können, sind Zahlungen drei Jahre über die Laufzeit des Gesetzes hinaus möglich. Dies wurde im Voranschlag 2024 und dem Aufgaben- und Finanzplan 2025-2027 entsprechend berücksichtigt.

5.2.3 Umsetzungsfragen

Nach in Kraft treten der entsprechenden Rechtsgrundlagen führt das BAG innerhalb der vierjährigen Geltungsdauer der rechtlichen Bestimmungen voraussichtlich zwei bis fünf Förderrunden durch. In jeder Förderrunde können Gesuche eingereicht und Bundesbeiträge an Projekte, welche die materiellen und formellen Kriterien erfüllen, gewährt werden. Das BAG erarbeitet eine Wegleitung, in welcher die Ausgestaltung des Gesuchsverfahrens im Detail geregelt wird und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung (Art. 5 Abs. 3). Für jede Förderrunde werden die Fristen für die Gesuchseinreichung den interessierten Kreisen rechtzeitig bekannt gemacht (Art. 5 Abs. 2). Das BAG kann Fachexperten beiziehen, die die Gesuche prüfen und bewerten. Dies ermöglicht dem BAG bei Bedarf unabhängige Gutachten zur Beurteilung der Gesuche einzuholen (Art. 6). Die Auszahlung der Bundesbeiträge erfolgt grundsätzlich nach dem nachgewiesenen Erreichen der geplanten Meilensteine. Wenn absehbar ist, dass die beantragten Finanzhilfen die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erlässt das EDI gemäss den Artikeln 54b Absatz 2 MedBG und 30 Absatz 2 GesBG unter Berücksichtigung einer ausgewogenen regionalen Verteilung der Mittel eine Prioritätenliste. Diese legt unter anderem die inhaltlichen Schwerpunkte fest. Neben dem vom Bundesrat gesetzten Schwerpunkt auf die (Langzeit-) Pflege (vgl. Abschnitt 5.2.1) können weitere Schwerpunkte vorgesehen werden. Das EDI kann sich dabei an Bereichen, in denen nachweislich ein hoher Fachkräftemangel besteht, wie beispielsweise in der Hausarztmedizin, der Kinder- und Jungendmedizin und der Psychiatrie, orientieren.

5.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 1 Gegenstand

Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a GesBG können Projekte in den Bereichen der Ausbildung und der Berufsausübung, welche der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung, insbesondere der Interprofessionalität dienen, unterstützt werden. Die analoge Bestimmung in Artikel 54a Absatz 1 Buchstabe a MedBG umfasst zusätzlich zu den Bereichen Ausbildung und Berufsausübung auch die Weiterbildung. Dies deshalb, weil das MedBG im Unterschied zum GesBG auch die Weiterbildung regelt.

Absatz 1: In den Artikeln 29 Absatz 1 GesBG und 54a Absatz 1 MedBG werden die zur Gesuchseinreichung berechtigten Trägerschaften genannt. Darunter fallen Hochschulen und andere Institutionen im Hochschulbereich nach Artikel 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201133 (HFKG), die für die Weiterbildung gemäss MedBG verantwortlichen Organisationen sowie andere öffentliche und private Trägerschaften. Dies können unter anderem öffentliche und private Leistungserbringer der Gesundheitsversorgung wie Alters- und Pflegeheime, Organisationen für die Pflege zu Hause, Spitäler, Ambulatorien, aber auch Berufs- und Interessensverbände sein.

Gemäss Absatz 2 besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Finanzhilfen werden gemäss Artikel 29 Absatz 1 GesBG und Artikel 54a Absatz 1 MedBG nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Das BAG verfügt bei der Gewährung von Finanzhilfen über einen Ermessensspielraum. Finanzhilfen für Projekte können auch dann abgelehnt werden, wenn sie die Kriterien dieser Verordnung erfüllen. Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Gesuche um Bundesbeiträge die zur Verfügung stehenden Finanzmittel übersteigen.

33 SR 414.20 21/25