Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 25 Seiten
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Die geplante Neuregelung baut auf dem auf, was derzeit bereits für andere Bereiche der Pflege vorgesehen ist, z. B. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme von Leistungen oder der Gültigkeitsdauer einer Abklärung des Pflegebedarfs.
4.2 Änderung der KVV
Die Zulassungsvoraussetzungen für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sollen mit der Anforderung eines Leistungsauftrags nach Artikel 36a Absatz 3 KVG ergänzt werden. Diese Bestimmung ist wie Artikel 36a Absatz 3 KVG auf acht Jahre befristet.
Es ist eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die sicherstellt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche Ausbildungsleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen, von den Beiträgen der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Krankenpflege profitieren können.
Eine Änderung bezüglich der Zulassungsbedingungen für Pflegefachpersonen und Organisationen, die sie beschäftigen, wird ebenfalls erforderlich sein, damit die Kantone die Anzahl der Pflegefachpersonen bzw. der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause begrenzen können, wenn sie dies für notwendig erachten. Daher müssen die Artikel 49 und 51, welche die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegefachpersonen bzw. für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause festlegen, mit einem Vorbehalt bezüglich der kantonalen Beschränkungen der Anzahl zugelassener Pflegefachpersonen im Sinne von Artikel 55b KVG ergänzt werden.
4.3 Änderung der KLV
In der KLV sind die Leistungen zu definieren, die von Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Alters- und Pflegeheimen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden können.
Zudem werden die Voraussetzungen für Pflegefachpersonen präzisiert, die bestimmte Leistungen zu Lasten der OKP ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen möchten.
Auch das Verfahren zur Ermittlung des Pflegebedarfs muss im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag präzisiert werden.
4.4 Besonderer Teil
4.4.1 KVV
Art. 49 Abs. 1 und 2
Absatz 2: Da die Zulassung von Pflegefachpersonen neu beschränkt werden kann, wenn in einem Kanton die jährlichen Kosten pro versicherte Person für die in Artikel 25a KVG definierten Leistungen stärker ansteigen als der schweizerische Durchschnitt der jährlichen Kosten (Art. 55b KVG), muss in Artikel 49 ein Vorbehalt bezüglich dieser kantonalen Beschränkungen eingefügt werden.
Art. 51 Abs. 1 Bst. abisund Abs. 2
Absatz 1: Die Nummerierung der Absätze muss ergänzt werden.
Buchstabe abis: Die Zulassungsvoraussetzungen von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden durch einen kantonalen Leistungsauftrag ergänzt. Diese Voraussetzung gilt für acht Jahre. Diese Befristung ist an Artikel 36a Absatz 3 KVG angelehnt, der einen kantonalen Leistungsauftrag auf Gesetzesebene definiert.
Absatz 2: Da die Zulassungen von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause neu befristet werden können, wenn in einem Kanton die jährlichen Kosten pro versicherte Person für die in Artikel 25a KVG definierten Leistungen stärker ansteigen als der schweizerische Durchschnitt der jährlichen Kosten (Artikel 55b KVG), muss in Artikel 51 ein Vorbehalt zu diesen kantonalen Beschränkungen eingeführt werden.
Eine Übergangsbestimmung präzisiert, dass die Kantone innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bereits zugelassen sind und Ausbildungsleistungen nach 17/25