Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.15
o Die Regelung enthebe die Händlerinnen von der Rücknahmepflicht. Zudem könne die Rücknahmepflicht durch die Händlerinnen umgangen werden, z.B. falls eine private Person die Mehrkosten nicht bezahlen kann.
o Händlerinnen könnten die Industriebatterien vorsätzlich beschädigen, um Entsorgungskosten abzuwenden.
o Weiter wird bemängelt, dass eine Sonderregelung für Händlerinnen von Industriebatterien geschaffen werde.
o Zudem bestehe ein Widerspruch mit Art. 32 Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes (USG). Der Artikel besagt, dass der Inhaber der
Abfälle die Kosten der Entsorgung trägt, ausser bei Abfällen, für die der
Bundesrat die Kostentragung anders regelt.
3.3.3 Ziffer 6.1 Abs. 3 Bst. c
Ziffer 6.1 Absatz 3 wird mit einem neuen Buchstaben c) ergänzt. Der neue Buchstabe hält fest, dass ein Gesuch für eine Befreiung von der Gebührenpflicht bis spätestens zum 31. Juli für das Folgejahr eingereicht werden muss.
13 Teilnehmende äussern sich zur Einführung einer Frist für die Einreichung der Gesuche für die Gebührenbefreiung. Die Teilnehmenden unterstützen im Grundsatz die Ergänzung.
Zustimmung 9 Teilnehmende, davon 7 Kantone (GL, SO, BL, SH, VD, GE, JU) und 2 weitere Teilnehmende (INOBAT, Librec)
Mehrheitliche 4 weitere Teilnehmende (auto-schweiz, SARS, SENS, VFAS)
Zustimmung, mit
Anträgen
Mehrheitliche
Ablehnung, mit -
Anträgen
Ablehnung -
Die Teilnehmenden stellen folgende Anträge:
• auto-schweiz und SARS beantragen, dass ein Gesuch für die Befreiung von der Gebührenpflicht nebst dem 31. Juli auch per 31. Januar möglich sein soll. Als
Begründung wird aufgeführt, dass die Meldung über die in Verkehr gebrachten
Batterien halbjährlich erfolge. Es sei zu vermeiden, dass neue Herstellerinnen eine VEG entrichten müssen, weil sie sich erst ein halbes Jahr später von der
Gebührenpflicht befreien lassen können.
• SENS und VFAS stellen den Antrag, dass die Nachmeldung von einzelnen
Inverkehrbringern, z.B. bei Neugründungen, während des ganzen Jahres möglich sein soll. Dies entspreche der gängigen Praxis.
3.3.4 Ziffer 6.3 Absatz 1
Hinsichtlich der Meldepflicht wird in Ziffer 6.3 Absatz 1 gelöscht, dass die Schadstoffgehalte systematisch gemeldet werden müssen. Die private Organisation macht Vorgaben zur Meldung der in Verkehr gebrachten Batterien.
15 Teilnehmende haben sich ausdrücklich zur Änderung der Meldepflicht geäussert: 14 Teilnehmende haben eine zustimmende und 1 Teilnehmender eine ablehnende Stellungnahme eingereicht.