Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.10

Diese sollten klar und praxisnah sein. Auch sollten die neuen Regelungen erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Ein Unternehmen (Meier Tobler) regt an, parallel zur Inkraftsetzung der neuen Regelungen (per 1.1.2025) übergangsweise Subventionen für die kostenintensiveren natürlichen Kältemittel zur Verfügung zu stellen.

Ein Unternehmen (Panasonic) warnt davor, dass die vorgeschlagenen Regelungen zur Einschränkung von HFKW und HFO/HFKW-Gemischen die Ziele der Schweiz untergraben, energieunabhängig und bis 2050 CO2-neutral zu sein.

2.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

Ziff. 2.1 Abs. 1 (Verbote hinsichtlich ozonsichtabbauenden Kältemitteln)

Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen, die Formulierung der Verbote nach Ziff. 2.1 Abs. 1 bezüglich der Einfuhr zu privaten Zwecken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, da die Mehrzahl dieser Verbote in Ziff. 2.2 wieder ausgenommen würde. Die Verbote für die verschiedenen Fälle sollten differenziert formuliert werden, sodass sie ohne oder mit weniger Ausnahmeregelungen anwendbar seien.

Ein Kanton (FR) beantragt, die Regelung in Ziff. 2.1 Abs. 1 Bst. a in den Anhang 1.4 zu verschieben, da es sich hier formell um einen Stoff und nicht um ein Kältemittel handele.

Ziff. 2.1 Abs. 2 (Verbote betreffend Geräte und mobile Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln)

Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen, die Formulierung der Verbote nach Ziff. 2.1 Abs. 2 bezüglich der Einfuhr zu privaten Zwecken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, da die Mehrzahl dieser Verbote in Ziff. 2.2 wieder ausgenommen würde. Die Verbote für die verschiedenen Fälle sollten differenziert formuliert werden, sodass sie ohne oder mit weniger Ausnahmeregelungen anwendbar seien.

Ein Kanton (BL) beantragt, in der Regelung auch Labor-Kühlgeräte zu berücksichtigen.

Ein Fachverband (FWS) beantragt, dass der Begriff «Geräte zur Kühlung und Heizung von Räumen» unter Ziff. 2.1 Abs. 2 Bst. b erläutert werde, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen stationären Anlagen und Geräten sowie der hier angesprochenen Gerätetypen.

Ein Fachverband (ProKlima) beantragt für die Verbote in Ziff. 2.1 Abs. 2 Bst. b und c eine Inkraftsetzung per 1.1.2027, da aktuell Alternativen fehlten.

Ein Unternehmen (SBB) sowie ein Wirtschaftsverband (Swissmem) weisen darauf hin, dass für Klimaanlagen in bestimmten Schienenfahrzeugen noch kein Ersatz nach dem Stand der Technik besteht diese daher mit einer Ausnahme zu berücksichtigen seien.

Ein Unternehmen (Honeywell) beantragt die Aufnahme von GWP-Grenzwerten auch in Ziffer 2.1 Abs. 2 Buchstaben b, c und d (anstatt eines Verbotes von Anlagen und Geräten mit in der Luft stabilen Kältemitteln).

Ein Wirtschaftsverband (EPEE) beantragt, die Verbote für mobile Klimaanlagen und Transportkühlungen zu streichen. Insbesondere die Transportkühlung sei essentiell für die Einhaltung der Kühlkette von Lebensmitteln und Impfstoffen.

Ziff. 2.1 Abs. 3 (Verbote betreffend stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln)

Ein Wirtschaftsverband (EPEE) und ein Unternehmen (Chemours) beantragen, dass Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial < 150 in allen Anlagen zulässig bleiben sollten und begründet dies mit Bedenken zur Sicherheit, Energieeffizienz, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Alternativen.

Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a (Verbote betreffend stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln für die Gebäudekühlung)