Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.10

Treibhauspotenzial der Kältemittel vorzugeben, wie das bei den anderen Anwendungen der Fall ist. Man solle sich dabei an den Bestimmungen orientieren, die aktuell in der EU erarbeitet werden.

Ein Kanton (FR), ein Fachverband (svu|asep), ein Wirtschaftsverband (EPEE) und zwei Unternehmen (Meier Tobler, Panasonic) würden es begrüssen, wenn für Wärmepumpen strengere Grenzwerte gälten.

Zwei Fachverbände (FWS, SVK) beantragen, dass Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. d Nummer 3 erst per 1. Januar 2027 oder später in Kraft gesetzt werden solle, da das Marktangebot aktuell noch begrenzt sei, und dass die Begrifflichkeit Mono-Split genauer definiert werden müsse.

Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. e (Verbote betreffend stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln für Kunsteisbahnen)

Ein Fachverband (svu|asep) unterstützt explizit den tieferen GWP-Grenzwert für Kältemittel in Kunsteisbahnen.

Ziff. 2.1 Abs. 4 (Füllmengengrenzwert luftgekühlter Verflüssiger)

Ein Fachverband (ProKlima) beantragt, die Regelungen mit dem tieferen Grenzwert für das Treibhauspotenzial erst ab 1.1.2027 in Kraft zu setzen.

Ziff. 2.1 Abs. 5 (Füllmengengrenzwert)

Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen, die Regelung zu überprüfen. Zur besseren Wirksamkeit seien alle Anlagen dem Füllmengengrenzwert von 2 kg/kW zu unterstellen, gegebenenfalls mit der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Die bestehende Ausnahmevoraussetzung lasse zu viel Spielraum für Anlagen mit grossen Füllmengen.

Ein Kanton (BL) beantragt den Grenzwert für die Kälteleistung abzusenken, entsprechend dem Stand der Technik und in Konsistenz mit den übrigen ebenfalls abgesenkten Grenzwerten.

Ziff. 2.2 Abs. 5 (Ausnahmeregelung zum Inverkehrbringensverbot nach Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a Num. 2)

Ein Wirtschaftsverband (EPEE) und ein Unternehmen (Heim AG) beantragen, den Produktstandard IEC 60335-2-40 in die Ausnahmeregelung aufzunehmen

Ein Wirtschaftsverband (EPEE) und ein Unternehmen (Panasonic) beantragen, die Energieeffizienz in die Ausnahmevoraussetzungen aufzunehmen, um besonders energieeffiziente Geräte nicht zu benachteiligen, auch wenn ihr Kältemittel ein höheres Treibhauspotenzial aufweist.

Ziff. 2.2 Abs. 6 (Ausnahmeregelung zum Inverkehrbringensverbot nach Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a Num. 2)

Ein Unternehmen (Heim AG) beantragt, den Produktstandard IEC 60335-2-40 in die Ausnahmeregelung aufzunehmen.

Ziff. 2.2 Abs. 9 (Ausnahmeregelung zu den Inverkehrbringensverboten nach Ziff. 2.1 Abs. 3)

Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen die Streichung oder Präzisierung des Nebensatzes «deren Inverkehrbringen bewilligungspflichtig ist», da es nicht klar sei, worauf sich die Bewilligungspflicht beziehe.

Ziff. 3.3.1 (Nachfüllverbot in der Luft stabile Kältemittel)

Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU begrüssen das verschärfte Nachfüllverbot.

Ein Fachverband (svu|asep) bringt seine Bedenken zum Ausdruck, dass mit dem Nachfüllverbot de facto ein Reparaturverbot erfolgt, wenn bei bestehenden Anlagen kein Wechsel auf ein anderes Kältemittel möglich ist. Daraus resultierende frühzeitige Ausserbetriebnahmen widersprächen dem Prinzip der Kreislaufwirtschaft. Der Fachverband