Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.15
3.3.6 Ziffer 6.6bis
Mit der neuen Ziffer 6.6biswird geregelt, dass beim Export von Batterien, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, die vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) auf Gesuch hin rückerstattet werden kann.
16 Teilnehmende äussern sich explizit zur neuen Ziffer: 12 Teilnehmende begrüssen die neue Ziffer und 4 Teilnehmende lehnen die Rückerstattung der VEG beim Export von Batterien ab.
Zustimmung 11 Teilnehmende, davon 6 Kantone (GL, SO, BL, SH, GE, JU) und 5 weitere Teilnehmende (AGVS, scienceindustries, SENS, Swissmem, VFAS)
Mehrheitliche 1 weiterer Teilnehmender (strasseschweiz)
Zustimmung, mit
Anträgen
Mehrheitliche 1 weiterer Teilnehmender (Librec)
Ablehnung, mit
Anträgen
Ablehnung 3 Teilnehmende, davon 1 Kanton (VD) und 2 weitere Teilnehmende (auto-schweiz, SARS)
Der Kanton VD, auto-schweiz, Librec und SARS befürchten, dass mit der Rückerstattung der VEG beim Export von Batterien, der Export sowie die stoffliche Verwertung im Ausland gefördert werden. Deshalb werden folgende Anträge zur neuen Ziffer 6.6bisgestellt:
• auto-schweiz und SARS sind gegen die Rückerstattung der VEG beim Export von Batterien. Die Teilnehmenden schlagen als Alternative vor, dass die Exportanteile bei der Festlegung der Gebührenhöhe berücksichtig werden könnten.
• Librec macht mehrere Rückmeldungen:
o Die Organisation sollte die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr nicht höher ansetzen, als die gesamten Entsorgungskosten (Sammlung, Transport, Verwertung) im Ausland betragen.
o Die VEG beim Export sollte nur zurückerstattet werden, falls die VEG höher angesetzt wurde, als die Entsorgungskosten im Ausland sind.
o Es wird befürchtet, dass die Schweiz zu einem Transitland für den Export von Elektrofahrzeugen werden könnte.
o Bei einem Export sollte die VEG nur zurückerstattet werden, falls die Batterie in ein Land exportiert wird, in welchem eine gesetzliche Pflicht zur
Rücknahme und zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik gilt.
• Der Kanton VD äussert sich ablehnend, weil keine Anreize für neue
Verwertungslösungen in der Schweiz gefördert werden.
3.3.7 Ziffer 6.9 Absatz 1
In Ziffer 6.9 Absatz 1 wird ergänzt, dass die Organisation per Verfügung über die Gesuche um Rückerstattung der Gebühr entscheidet.
3 Teilnehmende äussern sich explizit zur vorgeschlagenen Anpassung: Sie stimmen der Ergänzung zu.