Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.10

2 Ergebnisbericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) – Anhang 2.10 Kältemittel

2.1 Ausganslage

Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch die Stimmbevölkerung hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung am 30. Juni 1993 u. a. beschlossen, das schweizerische Chemikalienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) regelt in 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, insbesondere durch Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.

Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Diesbezüglich findet aktuell eine Revision der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 («EU F-Gas Verordnung») statt, welche Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen enthält und zum Ziel hat, die Emissionen solcher Stoffe sukzessiv zu reduzieren. Der gemeinsame Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Europarates vom Oktober 2023 enthält daher neben einer weiteren Beschränkung der Importquoten (welche in der Schweiz nicht existieren) auch etliche Verschärfungen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Anlagen, welche mit fluorierten Treibhausgasen betrieben werden (u.a. Kälteanlagen und Wärmepumpen). Mit der aktuellen Revision von Anhang 2.10 ChemRRV betreffend in der Luft stabile Kältemittel wird sichergestellt, dass in der Schweiz und in der EU – zumindest bis Ende 2026 – vergleichbare Regelungen gelten. Darüberhinausgehende Regelungen, welche in der EU sukzessive bis 2035 in Kraft treten werden (und welche erst nach Abschluss der Vernehmlassung zur vorliegenden Verordnungsänderung bekannt geworden sind), werden Gegenstand einer kommenden Revision der ChemRRV sein.

Des Weiteren besteht Änderungsbedarf auch aufgrund der Verpflichtungen der Schweiz in internationalen Verträgen, hier insbesondere das Montrealer Protokoll (SR 0.814.021). Gemäss dessen 5. Änderung (dem sogenannten «Kigali-Amendment», SR 0.814.021.5), welche die Schweiz am 7. November 2018 ratifiziert hat, müssen die ratifizierenden Industriestaaten den Verbrauch von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2036 auf 15 Prozent des Ausgangswertes (durchschnittlicher Verbrauch in den Jahren 2011–2013) reduzieren. Solche teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe haben eine starke Treibhauswirkung und machen den grössten Teil der in der Luft stabilen Kältemittel aus. Die bisherigen Verschärfungen in Anhang 2.10 ChemRRV (insbesondere diejenigen, welche in den Jahren 2013, 2015 und 2020 in Kraft getreten sind) haben dazu beigetragen, den HFKW-Verbrauch um etwa 30% abzusenken.1 Auch der kantonale Vollzug, z.B. im Rahmen der Nationalen Marktkontrollkampagne 2019‒2022 «Anlagen mit Kältemitteln», liefert einen wesentlichen Beitrag zur Einhaltung der Regelungen. Weitere Massnahmen sind jedoch notwendig, um die kommenden Absenkungsschritte (2029, 2034 und 2036) einzuhalten.

Schliesslich legen auch neuere Entwicklungen im Stand der Technik eine Verschärfung der Regelungen nahe. Insbesondere basieren die heute geltenden Regelungen auf einem Stand der Technik, welcher nach Anhörung der Branche im Jahr 2017 festgestellt wurde. Den aktuellen Stand der Technik hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Konsultation mit der Branche im Sommer und Herbst 2022 überprüft. Die Erkenntnisse daraus müssen jedoch noch

1 Vgl. Graphik auf www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > In der Luft stabile Stoffe