Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.10
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen eine klarere Formulierung; bei der wenn-Formulierung von Nr. 3 sei unklar, ob diese Bedingung auf Nr. 1 und Nr. 2 bezogen sei oder unabhängig davon gälte.
Ein Kanton (BL) schlägt vor, unter diesem Absatz auch reversible Wärmepumpen zu regeln, da solche häufig als Wärmepumpe deklariert würden, obwohl sie oft hauptsächlich der Gebäudekühlung dienten.
Zwei Fachverbände (SVK, Proklima) beantragen aus oben genannten Gründen:
• die Inkraftsetzung von Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a Nummern 1 und 3 erst ab dem 1. Januar 2027
• die Festsetzung des Grenzwertes in Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a Nummer 4 auf 750, oder unmittelbar die Beschränkung auf in der Luft nicht stabile Stoffe
Ein Unternehmen (SBB) bringt vor, dass für Anlagen gemäss Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a Nummern 2 und 4, welche in Tunnels eingesetzt werden und damit höhere Sicherheitsauflagen einhalten müssten, noch keine Alternativen bestünden. Es wird eine spezifische Ausnahmeregelung beantragt.
Zwei Unternehmen (Panasonic, Chemours) beantragen, dass HFO-Mischungen mit einem GWP < 150 für Anlagen bis 7 kW zulässig sein sollten, denn der Stand der Technik erlaube noch keine solche Geräte mit Propan oder reinen HFO.
Gemäss Panasonic sollten zudem sämtliche vorgeschlagene Regelungen unter Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a erst 2029 in Kraft gesetzt werden. Dies gebe den Herstellern die notwendige Zeit für die Entwicklung solcher Geräte. Auch der allgemeine GWP-Grenzwert von 750 solle erst im 2029 eingeführt werden.
Ein Wirtschaftsverband (EPEE) beantragt die Beibehaltung des Grenzwertes von 400 kW für die Kälteleistung, die Streichung des neuen Grenzwertes von 7 kW, die Einschränkung des Verbots nach Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. 3 Num. 4 auf Mono-Splitanlagen bis zu 6 kW. Er begründet dies mit mangelnden Alternativen nach dem Stand der Technik und beantragt weiterhin eine Verschiebung der Fristen für das Inkraftsetzen.
Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. b (Verbote betreffend stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln für die Kühlung von Lebensmitteln und verderblichen Waren)
Ein Kanton (BL) beantragt, die geltende Regelung nach Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. b Num. 3 wieder aufzunehmen, da die kombinierte Plus- und Minuskühlung (Heissgasverbund) keiner der Anwendungen 1-4 zugeordnet werden könne und es somit nicht ersichtlich sei, dass die Regelung auch für Heissgasverbunde gelte.
Ein Fachverband (SVK) beantragt aus den oben genannten Gründen:
• Für die Minuskühlung einen GWP-Grenzwert von 1500 statt 750, ebenso für die kombinierbare Plus-Minuskühlung, wenn der Anteil der Minuskühlung eine Kälteleistung von 8 kW übersteigt.
• Die Festsetzung des Grenzwertes in Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a Nummer 4 auf 750, oder unmittelbar die Beschränkung auf in der Luft nicht stabile Stoffe.
Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. c (Verbote betreffend stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln für die Prozesskühlung in der Industrie)
Zwei Fachverbände (SVK, ProKlima) beantragen aus den oben genannten Gründen die Inkraftsetzung von Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. c Nummern 1 und 2 erst ab dem 1. Januar 2027.
Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. d (Verbote betreffend stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln für Wärmepumpen)
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU begrüssen die Absicht des Bundesrates, beim Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen die Reduktion in der Luft stabiler Kältemittel anzustreben. Sie regen an, frühzeitig strengere Anforderungen an das maximale