Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.15

Zustimmung 2 weitere Teilnehmende (SENS, VFAS)

Mehrheitliche 1 Kanton (BL)

Zustimmung, mit

Anträgen

Mehrheitliche

Ablehnung, mit -

Anträgen

Ablehnung -

3.3.8 Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005. Anhang III. Gebühren nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) Ziffern 4 bis 4.2

In der Chemikaliengebührenverordnung wird neu die Gebühr aufgeführt, welche für die Bearbeitung eines Gesuchs für die Rückerstattung der VEG beim Export erhoben wird.

4 Teilnehmende äussern sich zur Höhe der Gebühr. 3 Teilnehmende äussern sich grundsätzlich zustimmend und 1 Teilnehmender lehnt die Gebühr ab.

Zustimmung -

Mehrheitliche 3 weitere Teilnehmende (AGVS, INOBAT, strasseschweiz)

Zustimmung, mit

Anträgen

Mehrheitliche 1 weiterer Teilnehmender (VFAS)

Ablehnung, mit

Anträgen

Ablehnung -

Die Teilnehmenden stellen folgende Anträge:

• Der AGVS, strasseschweiz und VFAS bemerken, dass die Höhe der Gebühr bei Fahrzeug- und Industriebatterien im Vergleich zur effektiv zurückerstattenden VEG sehr hoch bemessen sei und beantragen, dass die Gebühr neu bemessen wird.

• Der VFAS schlägt eine Gebühr von 40 CHF bei Gerätebatterien und 120 CHF bei Fahrzeug- und Industriebatterien vor.

• INOBAT beantragt, dass anstelle einer Gebühr eine Grenze festgelegt wird, ab wann ein Rückerstattungsanspruch besteht. Es wird folgender Vorschlag eingereicht:

«Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 500 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.»

3.3.9 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Der Kanton BL und VASSO machen Rückmeldungen zur ChemRRV, die aber nicht Thema der Vorlage waren:

• Allgemein:

o Der Kanton BL erkennt eine Überlappung zwischen Anhang 2.15 der

ChemRRV und der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG). Deshalb solle geprüft werden, ob die Bestimmungen zur Rücknahme und Entsorgung von Batterien mittelfristig von der ChemRRV in die VREG verschoben werden könnten.

o Für VASSO stellt die Fragen, wer zuständig ist einerseits für die

Traktionsbatterien von Fahrzeugen, die von Privaten direkt importiert wurden, und andererseits für die Traktionsbatterie von ausländischen Fahrzeugen, die in der Schweiz beschädigt und entsorgt wurden.