Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Mantelverordnung
zen. Eine solche Finanzierung wäre ihrer Ansicht nach aus mehreren Gründen sachlich nicht gerechtfertigt. Revitalisierungsprojekte seien in verschiedener Hinsicht sehr heterogen und die Kosten variierten stark nach der Art der Massnahme (punktueller oder durchgehender Ausbau), nach Lage (Bauzone oder ausserhalb Bauzone), Topographie und nach den aktuellen Marktbedingungen des Kantons bzw. der Region. Die Kantone St. Gallen, Aargau und Zürich befürchten zudem, dass die Anwendung von Standardansätzen seitens des Bundes zu Fehlanreizen führen werde, weil nicht mehr alle Projektbeteiligten prozentual an einem Projekt beteiligt seien. Insgesamt sind sich viele der Vernehmlassungsteilnehmenden einig, dass die angestrebte Vereinfachung der Finanzierung über standardisierte Ansätze ab 2029 nicht zielführend sei, da sie der Vielschichtigkeit und Komplexität von Revitalisierungsprojekten nicht gerecht werde. Dementsprechend wird von mehreren Seiten teilweise ausdrücklich, teilweise sinngemäss beantragt, dass eine dauerhafte Anpassung von Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b GSchV im Sinne der heutigen Übergangsbestimmung zu erwägen sei.
Änderung der Waldverordnung vom 30. November 1992
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016
Die Übergangsbestimmung in Absatz 1 soll bis Ende 2028 verlängert werden, sodass sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes weiterhin nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richtet, bis eine Abgeltung möglich ist, die sich nach Gefährdung der Waldfunktionen, der Fläche und der Qualität der Leistungserbringung richtet.
Die Verlängerung der Übergangsbestimmung wird von fast allen Teilnehmern der Vernehmlassung, welche sich dazu geäussert haben, begrüsst. Nur der Kanton Luzern ist mit der Verlängerung nicht einverstanden. Die Begründung zur weiteren Verlängerung der Übergangsbestimmung sei nicht nachvollziehbar, da bereits langjährige Daten bestehen würden und diese vom BAFU auszuwerten seien. Dementsprechend könne ein Pauschalsystem zur Finanzierung definiert werden. Der Kanton Appenzell-Ausserrhoden stimmt der Vorlage zwar grundsätzlich zu, macht jedoch darauf aufmerksam, dass sich Waldschutzmassnahmen aufgrund der stark variierenden Massnahmen auch künftig kaum pauschal abrechnen lassen werden. Auch der Kanton Graubünden verweist auf diesen Umstand, bietet jedoch sogleich seine Hilfe an, das BAFU bei den entsprechenden Abklärungen zu unterstützen. Die restlichen Kantone und die übrigen Teilnehmenden der Vernehmlassung nehmen die Änderung zustimmend zu Kenntnis, ohne weitergehende Bemerkungen anzubringen oder äussern sich gar nicht dazu.
5.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen
Mehrere Kantone äussern sich ausdrücklich zu Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 in der Waldverordnung, wobei diese Bestimmung Ende 2024 ablaufen und nicht mehr verlängert wird. Ab dem 1. Januar 2025 bemisst sich die Höhe der Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen nicht mehr nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen, sondern nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes.
Der Kanton Luzern begrüsst, dass Absatz 2 der Übergangsbestimmung nicht mehr fortgeführt wird. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb das ab 2025 geltende Pauschalsystem nicht auch für die Erschliessung im Schutzwald zur Anwendung gelange. Es bestünden oftmals die gleichen Erschliessungssysteme innerhalb und ausserhalb des Schutzwaldes. Die Förderung des Bundes nach unterschiedlichen Systemen sei sachlich nicht begründbar und führe zu administrativem Mehraufwand. Der Kanton Graubünden ist der Ansicht, dass Absatz 2 der der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 nochmals um vier Jahre verlängert werden sollte. Mit dieser Verlängerung könne die Einführung einer Flächenpauschale für die Erschliessung ausserhalb des Schutzwaldes nochmals überdacht werden. Der Kanton Jura macht darauf aufmerksam, dass das neue Subventionsmodell (Pauschale pro Hektare) eine Senkung der berücksichtigten Kosten mit sich bringe, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand steige.