Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.10

Ein Wirtschaftsverband (Swissmem), ein Dachverband (aeesuisse), zwei Fachverbände (SVK, ProKlima) und ein Unternehmen (Honeywell) beantragen, die Finalisierung der von der EU vorgesehenen Regelungen abzuwarten und nicht darüber hinauszugehen sowie genügend lange Übergangsfristen zu gewähren, damit Hersteller die entsprechenden Anpassungen umsetzen könnten. Auch für das Nachfüllverbot bedürfte es eine ausreichende Übergangsfrist, um den Betrieb bestehender Anlagen nicht zu unterbrechen.

Ein Wirtschaftsverband (Swissmem) beantragt weiterhin, den Stand der Technik für diejenigen Bereiche zu definieren2, für welche die Regelungen auf den Stand der Technik verweisen.

Ein Unternehmen (Honeywell) beantragt, den Einsatz der nächsten Generation von F-Gasen (insbesondere HFO und ihrer Gemische) nicht vorzeitig zu verhindern, da diese diverse Vorteile böten.

Ein Unternehmen (Honeywell) beantragt, die neuen Regelungen auf Grenzwerte für das Treibhauspotenzial des verwendeten Kältemittels zu beschränken und nicht – wie es im geltenden Rechtstext der Fall ist – auch auf die Kälteleistung oder Kältemittelfüllmenge der Anlage. Letztere seien in der Praxis unmöglich zu überwachen. Eine solche bewusst tiefgreifende Änderung der bisherigen Rechtspraxis sei nötig, um dem Schweizer Markt den Zugang zu sichereren und effizienteren Geräten und Anlagen mit Gasen mit niedrigerem GWP sicherzustellen.

Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU, zwei Fachverbände (SVK, ProKlima) sowie ein Unternehmen (SBB) kritisieren die zunehmende Komplexität des Verordnungstextes. Schwer verständlich sei insbesondere die Auftrennung von Verboten (Ziff. 2.1) und Ausnahmen (Ziff. 2.2). Ebenso erschwerten nicht-chemikalienrechtlicher Aspekte in den Ausnahmevoraussetzungen (namentlich die Sicherheitsnormen und der Lärmschutz) den Vollzug. Dies resultiere in einem Mehraufwand für die Vollzugsbehörden und bedürfe verstärkter Unterstützung durch den Bund, unter anderem durch Festlegung angemessener Übergangsfristen. Zu präferieren seien präzisiere Verbotsformulierungen mit weniger oder gar ohne Ausnahmebestimmungen. Dabei könne die Beweislast, dass die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind, den Rechtsunterworfenen auferlegt werden. Vorgeschlagen wird auch, dass der Vollzug vermehrt über Ausnahmebewilligungen des BAFU erfolgen solle.

In diesem Sinne seien die bestehenden Vollzugshilfen bei Inkrafttreten der Änderungen zu aktualisieren, einschliesslich der Aktualisierung der Liste der wesentlichen Kältemittel. In der Vollzugshilfe sei auch dem Stand der Technik sowie dem vermehrten Einsatz von brennbaren Kältemitteln Rechnung zu tragen, in Bezug auf Sicherheit, Aufstellungsort, Zugänglichkeit und Sachkunde aller Beteiligten sowie im Hinblick von schweizweit harmonisierten Anforderungen und Vorschriften (EKAS, VKF, SUVA, etc.).

Ein Wirtschaftsverband (scienceindustries) betont die Notwendigkeit, dabei auch andere Regulatorien zur Produktesicherheit zu berücksichtigen und lehnt eine Regelung ab, die den vorzeitigen Ersatz von noch betriebssicheren Anlagen (insbesondere solche für essentielle Verwendungen, wie z.B. in der Arzneimittelherstellung) nach sich ziehen würde.

Ein Fachverband (suissetec) unterstützt insbesondere, dass die Grenzwerte für Wärmepumpen nur minimal angepasst werden. Er weist jedoch darauf hin, dass Grenzwerte von GWP = 150 bewirken, dass anstatt des low-GWP Kältemittels R-32 Mischungen mit HFO Kältemitteln zum Tragen kämen, welche zu der Gruppe der PFAS zählen. Auch aus technischen Gründen sei R-32 vorzuziehen, zumindest solange bis auf dem Markt ausreichend Alternativen mit natürlichen Kältemitteln zur Verfügung stünden.

Ein Unternehmen (SBB) begrüsst grundsätzlich die Regelung umweltschädlicher Chemikalien im Einklang mit den EU-Vorschriften. Es weist jedoch darauf hin, dass Alternativen nicht immer in der vorgegebenen Frist verfügbar seien, weshalb Ausnahmeregelungen erforderlich seien.

2 Aktuell publiziert das BAFU den Stand der Technik für diverse Anwendungsbereiche und nach Anhörung der Branche auf seiner Internetseite als Empfehlung gemäss Anh. 2.10 Ziff. 6 Bst. a ChemRRV (www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Kältemittel).