Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 AltlV

4.3.2 Stellungnahme zum neuen Absatz 3 von Artikel 18 AltlV PRO

Der Vorschlag wird von den Kantonen AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH und von der KVU ausdrücklich begrüsst. Unterstützt wird die Vorlage auch von den beiden stellungnehmenden Parteien SP und SVP, von den Dachverbänden economiesuisse, sbv, sgv, SGB sowie von den Wirtschaftsverbänden Swissmem und scienceindustries.

Argumente

Bei den Befürwortern wird im Speziellen der sich aus der Änderung ergebende Spielraum beim Wiedereinbau hervorgehoben. Dieser erlaubt bei ausserordentlichen Altlasten, die Sanierungsziele mit verhältnismässigem Aufwand und unter Abwägung des Gesamtumweltnutzens, insbesondere was die Entsorgung (Transporte, Deponiekapazitäten, Behandlungsenergie) anbelangt, rascher und nachhaltiger zu erreichen. Die Kantone und die KVU begrüssen ausdrücklich auch die einschränkenden Bedingungen, die in den Erläuterungen festgeschrieben sind und dabei insbesondere die zur Anwendung des Artikels notwendige Zustimmung des BAFU. Die Befürworter sehen keinen Widerspruch zum Grundgedanken der AltlV, da die so sanierten Standorte dank der strikten Voraussetzungen nicht mehr sanierungsbedürftig werden dürften.

Vorbehalte

ZH begrüsst einerseits die Verordnungsänderung, steht dieser andererseits etwas skeptisch gegenüber, da sie nur für wenige Sanierungsfälle konzipiert sei. Zudem moniert ZH, dass schwierig abzuschätzen sei, welche Konsequenzen für andere Fälle resultieren könnten. GE und VD stellen mit Genugtuung fest, dass der Grundsatz von Artikel 19 Absatz 3 VVEA unverändert gültig bleibt. NW hebt hervor, dass durch die Verordnungsänderung bei den Entsorgungsunternehmen weniger Abfälle anfallen werden. Die SP bekräftigt, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung an die Bedingung gekoppelt sein muss, dass damit die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird.

Anträge

VD fordert, dass direkt in der Verordnung festgehalten wird, dass Gesuche zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV nur bei Sanierungsprojekten gemäss AltlV möglich sind, welche die Voraussetzungen der Vorprüfung (nur Industrieabfalldeponien mit mehr als 100'000 m3 und keine etablierte Entsorgung möglich) erfüllen. SO und BS beantragen, dass die in den Erläuterungen festgehalten Voraussetzungen der Vorprüfung gleich im Absatz 3 von Artikel 18 der AltlV festgeschrieben werden. SH schlägt vor, die in den Erläuterungen beschriebenen Anforderungen möglichst rasch in einer Vollzugshilfe festzuschreiben. Im Gegenzug verlangen FR und JU, dass die Anwendung des Ausnahmeartikels sich nicht durch die Ausschlusskriterien der Industrieabfalldeponien und der Mengenschwelle von grösser als 100'000 m3 beschränken sollte. FR schlägt vor, dass das BAFU auch bei der Vorprüfung beizuziehen sei und, dass die Unterhaltsarbeiten am gesicherten Kompartiment mit dem wiedereingebauten Material langfristig verpflichtend sein sollen.

Scienceindustries beantragt, dass die technischen und/oder analytischen Aspekte jeweils zwischen den Vollzugsbehörden und dem Sanierungspflichtigen zu vereinbaren seien. Für die Ausnahmefälle wie auch für den Nachweis, dass das wiedereingebaute Material nicht zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt, sollen überdies keine expliziten Kriterien festgelegt werden. Sofern an den Kriterien der Ausnahmefälle festgehalten wird, beantragt scienceindustries, dass die Begriffe «Siedlungsabfälle», «Gewerbeabfälle» und «Industrieabfälle» zu definieren sind.

SVP und sbv fordern, dass nebst der Zustimmung des BAFU für den Wiedereinbau, auch diejenige der jeweiligen Grundeigentümer erforderlich sein muss. Der sbv schlägt vor, in der Verordnung folgenden Absatz einzuführen: Belastetes Aushubmaterial, das durch eine zwangsweise Belastung des Grundstückes gegen den Willen des Grundeigentümers verursacht wurde, muss entfernt werden.