Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 AltlV
CONTRA
Gegen die Verordnungsänderung haben sich folgende Stellungnehmenden geäussert: BL, sowie die Organisationen für Umweltschutz und Gesundheit AefU, WWF, OGUV und die drei Wirtschaftsverbände arv, cemsuisse und Ziegelindustrie.
Argumente
Die Ablehnenden bemängeln generell, dass eine Verordnungsänderung zur Regelung einiger weniger Ausnahmefälle durchgeführt wird. Sie sehen in der Änderung einen Paradigmenwechsel bzw. eine Abkehr vom Grundsatz der nachhaltigen Beseitigung von Altlasten. Zudem werden unklare Verhältnisse zwischen Altlasten- und Abfallrecht befürchtet, da die Änderung der AltlV es erlauben wird, im Widerspruch zur VVEA, an ungeeigneten Standorten eine Art «Deponien» zu errichten. Es wird eine langfristige Gefährdung der künftigen Generationen und der Umwelt (insbesondere der Gewässer) befürchtet.
BL fragt sich zudem, wie eindeutig der ökologische Vorteil beim Wiedereinbau ausfallen muss und wie dieser quantifiziert werden kann. Im Weiteren müssten, gemäss BL, die Standorte gemäss den Kriterien der VVEA beurteilt werden, weil faktisch am Standort eine neue Deponie errichtet wird.
Die drei Organisationen für Umweltschutz und Gesundheit kritisieren, dass die Revision explizit durch die anstehende Sanierung der Deponie Gamsenried ausgelöst wurde. Dies, obwohl die Lonza bislang keine konkreten Sanierungsvorschläge unterbreitet hat. Aus Sicht der Ablehnenden seien bislang von Lonza, mit Ausnahme der Totaldekontamination und einer thermischen Behandlung des Sondermülls, keinerlei brauchbare Sanierungsvarianten vorgeschlagen worden. Die OGUV moniert auch, dass es nicht Aufgabe der kantonalen und nationalen Umweltbehörden sei, die Gesetzgebung an die Wünsche der Lonza anzupassen.
Der arv sieht zudem das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt. All diejenigen Fälle für die der neue Absatz 3 von Artikel 18 AltlV nicht in Frage kommt, hätten ebenfalls einen grossen ökologischen und wirtschaftlichen Impact. Gemäss arv ist bei der erhofften Beschleunigung der Sanierungen zu berücksichtigen, dass die Abklärungen für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV ebenfalls sehr zeitintensiv sein werden.
Cemsuisse und die Ziegelindustrie stellen fest, dass es keinen Sinn macht, stark belastetes Material, dass zu einem Sanierungsbedarf führt, wieder vor Ort einzubauen, ohne, dass eine Überwachung des Standorts verpflichtend ist. Cemsuisse und die Ziegelindustrie befürchten, dass zwischen dem Umweltschutz und den Sparbemühungen ein Interessenskonflikt entstehen wird. Um Ersparnisse bei den Entsorgungskosten seitens der Eigentümer und der Behörden (Ausfallkosten) zu generieren, wird man dank der Revision tendenziell vielerorts vermehrt belastetes Material wieder vor Ort einbauen. Seitens cemsuisse und Ziegelindustrie wird darauf aufmerksam gemacht, dass in der Schweiz mehrere Anlagen bestehen, um stark belastetes Aushubmaterial entsorgen zu können (z.B. in Zementwerken und auf Deponien). Die Ziegelindustrie sieht es kritisch, dass bei der Prüfung der möglichen Sanierungsvarianten beim Gesichtspunkt der Umweltbelastung dem Ausstoss von Treibhausgasemissionen beim Ausbau und Abtransport von belastetem Material ein vergleichbares Gewicht eingeräumt werden soll, wie der Gefährdung von Schutzgütern (z.B. Grundwasser) bei einem Wiedereinbau des belasteten Materials.
Kompromissanträge
BL schlägt vor, die anvisierten Einzelfälle ohne Änderung des bestehenden Rechts mit Ausnahmebewilligungen von Bund und Kanton zu regeln. Bei einer Annahme der Vorlage soll der Verordnungstext verlangen, dass der Standort überwachungsbedürftig bleibt, mindestens solange bis die Langzeitrisiken ausgeschlossen werden können. Der erläuternde Bericht soll dahingehend geändert werden, dass möglichst wenig Ausnahmefälle resultieren, indem sich die Ausnahmeregelung auf Deponien mit einem Volumen von mindestens 1 Million Kubikmeter beschränkt. Damit die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit garantiert werden kann, sollen bei einer Annahme der Vorlage die Erläuterungen als verbindlich und nicht abänderbar deklariert werden.