Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 AltlV

Die drei Organisationen für Umweltschutz und Gesundheit beantragen bei einer Annahme der Revision im revidierten Verordnungstext wie auch in den Erläuterungen gleichlautende textliche Ergänzungen. Im Wesentlichen verlangen die drei Organisationen, dass im Verordnungstext festgehalten wird, dass nach dem Wiedereinbau der sanierte Standort auch langfristig gemäss den Kriterien der AltlV (Art 9, 10 und 11) nicht mehr sanierungsbedürftig wird. Dieser Nachweis soll durch eine unabhängige Zweitmeinung gestützt sein, die öffentlich publiziert wird. Zudem wird gefordert, dass im Verordnungstext festgehalten wird, dass sämtliche Kosten für den Wiedereinbau und die damit verbundenen Aktivitäten vom Verursacher getragen werden müssen und, dass der Standort als überwachungsbedürftig im Kataster der belasteten Standorte verbleibt. Verlangt wird auch, dass die Vollzugsbehörden ihre Entscheide per anfechtbare Verfügung publizieren, wobei in den Erläuterungen präzisiert werden soll, dass auch zur Einsprache berechtigte Umweltorganisationen die Entscheide der Behörden anfechten können. Zudem soll in den Erläuterungen zu den Standortanforderungen festgehalten werden, dass der Wiedereinbau mindestens 4 m über dem zehnjährigen Grundwasser-Höchstspiegel erfolgen muss, und dass im porösen Untergrund mit einem Permeabilitätsbeiwert grösser als 10-3grundsätzlich kein Material wiedereingebaut werden darf.

Unklar ist die Haltung des svu|asep, die einerseits die Dringlichkeit von Ausnahmemöglichkeiten in der Altlastensanierung anerkennt, andererseits aber darauf pocht, dass diese Ausnahme nur im Sinne einer «ultima ratio» in Betracht gezogen werden soll. Der svu|asep erhofft sich durch die Revision eine deutliche Beschleunigung der hängigen Sanierungsmassnahmen. Andererseits übernimmt der svu|asep vollumfänglich die gegen die Revision aufgeführten Argumente der AefU und deren Änderungsanträge im Falle einer Annahme.

4.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen

JU schlägt vor, dass die Ökobilanz mit der Methode der ökologischen Knappheit generell bei allen grösseren Sanierungsprojekten (z.B. ab Kosten von einer Million Franken) verpflichtend sein sollte.

Zwecks Bereitstellung genügender Deponiekapazitäten in der Schweiz fordert die Ziegelindustrie, anstelle der Revision der AltlV, die Vorgaben und Bewilligungsverfahren für die Schaffung und Erweiterung von Deponiestandorten zu überprüfen und erleichtern.

4.3.4 Beurteilung der Umsetzung

4.3.4.1 Stellungnahme der Kantone

VD begrüsst die Vorlage befürchtet aber, dass auch bei Bauprojekten ausserhalb von Altlastensanierungen Begehren entstehen könnten, stärker belastetes Material wieder einbauen zu wollen. GE wird penibel darauf achten, dass die neue Bestimmung nur in Ausnahmefällen zu Anwendung kommt. Gemäss BL soll eine Methode entwickelt werden, mit welcher die langfristige Eluierbarkeit von Schadstoffen beurteilt werden kann. KVU, FR und ZH beantragen, dass die technischen Anforderungen an den Lysimeterversuch besser definiert sein sollten.

4.3.4.2 Stellungnahme anderer Vollzugsträger

Economiesuisse und scienceindustries verlangen, einen möglichst flexiblen Vollzug ohne administrativen Mehraufwand.