Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.15 3.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 3.3.1 Gesamteinschätzung zu Anhang 2.15 ChemRRV Zustimmung8
Mehrheitliche Zustimmung mit Anpassungsanträgen35
Mehrheitliche Ablehnung1
Ablehnung - Weder Zustimmung noch Ablehnung6
43 der 50 Teilnehmenden (25 Kantone, 3 kantonale Konferenzen und Vereinigungen, 1 politische Partei, 3 Dachverbände der Wirtschaft und 11 weitere Teilnehmende) äussern sich zustimmend zu den Anpassungen in Anhang 2.15 der ChemRRV. 1 Teilnehmender (weiterer Teilnehmender) lehnt die Anpassungen ab und 6 Teilnehmende (2 politische Parteien und 4 weitere Teilnehmende) nehmen keine eindeutige Positionierung zur Vorlage ein.
Die Kantone und kantonalen Konferenzen begrüssen die Anpassungen, weil die Regelungen im Sinne der gängigen Praxis ergänzt oder präzisiert würden. Sie merken an, dass die Unternehmen mehr Rechtsicherheit erhielten und die einheitliche Umsetzung der Regelungen verbessert werde. Aus Sicht der Kantone bedarf es insbesondere bei der neuen Ziffer 5.2 Absatz 2biseiner Präzisierung, dass die Ausnahme nur den Aspekt der Unentgeltlichkeit betrifft und die Rücknahmepflicht auch bei erheblich beschädigten Industriebatterien weiterhin gilt.
Bei den politischen Parteien stimmt eine Partei den Anpassungen in der ChemRRV explizit zu. Zwei Parteien äussern weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung:
• Eine politische Partei fragt nach der Notwendigkeit der Verordnungsanpassung.
• Die andere politische Partei schlägt vor, dass die Verordnung mit Vorgaben zur umweltverträglichen Entsorgung und Verwertung von Traktionsbatterien aus
Elektrofahrzeugen ergänzt wird. Wie bei anderen Anpassungen der ChemRRV solle sich der Bund an die Europäische Union (EU) anlehnen und die neue EU-
Batterieverordnung berücksichtigen.
Die Dachverbände der Wirtschaft unterstützen die Vorlage. Zwei Teilnehmende haben keine weiteren Anmerkungen. Ein Dachverband unterstützt die Vorlage, solange sie nicht über die von der EU vorgesehenen Regelungen hinausgehe.
Seitens der weiteren Teilnehmenden werden die Anpassungen unterschiedlich beurteilt:
• Drei Teilnehmende unterstützen die Anpassungen ohne Anträge.
• Acht weitere Teilnehmende unterstützen grundsätzlich die Anpassungen, sehen bei einigen Punkten aber Klärungs- und Anpassungsbedarf (siehe nachfolgende
Abschnitte). Dies betrifft insbesondere die Frist, bis wann ein Gesuch für eine
Befreiung von der Gebührenpflicht eingereicht werden kann, die Fristen für die
Meldung der in Verkehr gebrachten Batterien sowie die Regelung betreffend die Rückerstattung der Gebühr beim Export von Batterien.
• Ein Teilnehmender lehnt die Anpassungen in Anhang 2.15 der ChemRRV
mehrheitlich ab, insbesondere weil die angepasste ChemRRV der neuen und sehr fortschrittlichen EU-Batterieverordnung nicht gerecht werde.
• Vier Teilnehmende übernehmen keine eindeutige Positionierung. Sie weisen darauf hin, dass in der EU im August 2023 die neue Batterieverordnung in Kraft getreten ist, die weitgehende Vorgaben zum Recycling von Batterien hinsichtlich Quantität und Qualität macht. Die Teilnehmenden empfehlen, dass die Vorgaben der EU-
Batterieverordnung auch in die ChemRRV einfliessen sollten. Ein Angleich an die EU-Batterieverordnung wird insbesondere aus den folgenden Gründen gefordert: