Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 29 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 ChemRRV ‒ Anhang 2.10
fordert eine Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen für die beteiligten Akteure sowie der erwarteten Umweltvorteile.
Ein Fachverband (GastroSuisse) beantragt eine Übergangsfrist von 13 Jahren für das Nachfüllverbot, um Unterbrüche in der Kühlkette zu vermeiden.
Ziff. 3.4 Abs. 3 (und entsprechend Ziff. 7 Abs. 5, Übergangsbestimmungen, Leckage-Erkennungssystem)
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU begrüssen die zusätzlichen Anforderungen betreffend das Leckage-Erkennungssystem. Sie regen dabei an, die Mengenschwelle auf 25 kg festzulegen, in Anlehnung an das SUVA-Merkblatt 66139, gemäss welchem für Anlagen mit mehr als 25 kg unbrennbaren oder schwer entzündlichen Kältemitteln eine Gaswarnanlage erforderlich ist.
Ziff. 4 Abs. 1 (Entsorgung als Sonderabfall)
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU begrüssen die Einstufung als Sonderabfall von Kältemittel, welches einem Gerät oder einer Anlage entnommen wird und nicht mehr nachgefüllt werden darf. Sie weisen darauf hin, dass die Annahme von Anlagen oder Geräten mit Kältemitteln zur Entsorgung eine abfallrechtliche Bewilligung erfordern sollte, denn nur so könnten die Vollzugsbehörden die fachgerechte Entsorgung auch abfallrechtlich kontrollieren (und nicht nur im Rahmen des betrieblichen Umweltschutzes).
Ziff. 6 Bst. a (Empfehlungen zum Stand der Technik)
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtswirksamkeit, die Empfehlungen zum Stand der Technik regelmässig nachzuführen und Anpassungen den kantonalen Vollzugsstellen sowie den betroffenen Wirtschaftsakteuren aktiv zu kommunizieren.
Ziff. 7 Abs. 4 (Übergangsregelungen)
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen, die im geltenden Recht festgehaltene Übergangsfrist für die Abgabe an Dritte von Anlagen und Geräten, für welche der Stand der Technik ändert und dadurch die Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar ist, von derzeit 12 Monaten auf 24 Monate zu verlängern. Sie begründen dies damit, dass die Klimabranche auf Gesetzesänderungen ungenügend vorbereitet sei und dass negative Auswirkungen auf die Branche (insbesondere KMU) abgefedert werden sollten.
2.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU verweisen auf frühere Anträge, in welchen sie eine Meldepflicht für Kälteanlagen mit Nasskühltürmen verlangt hatten, um epidemiologische Untersuchungen bei Legionellenerkrankungen durchführen zu können. Aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Themas beantragen sie, falls eine Umsetzung in der ChemRRV nicht möglich sei, zeitnah einen alternativen Lösungsansatz zur Datenerhebung für epidemiologische Untersuchungen zu entwickeln – allenfalls auch ausserhalb der Chemikaliengesetzgebung.
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU empfehlen (in einer zukünftigen Änderung der ChemRRV) die Aufnahme von Vorschriften betreffend HFO-Kältemitteln, dies aufgrund der Toxizität ihres Abbauproduktes, der Trifluoressigsäure (TFA). Insbesondere sollten Anlagen, die mit HFO betrieben werden, nur dann eingesetzt werden, wenn es keine Alternative mit natürlichen Kältemitteln gibt.
Ein Kanton beantragt, die Häufigkeit der Dichtigkeitskontrolle auf Stufe ChemRRV zu präzisieren (aktuell erfolgt dies in der Vollzugshilfe des BAFU) und die Häufigkeit wie auch den Geltungsbereich der Dichtigkeitskontrolle derjenigen in der Europäischen Union anzupassen.
Die Kantone, VKCS, chemsuisse und KVU beantragen, dass das BAFU eine Arbeitsgruppe bildet zur Vorbereitung einer Informationskampagne «Änderung Anhang 2.10 ChemRRV».