Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG
Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
auch gerichtlich angefochten werden könne. Diese Entscheidung habe schriftlich und begründet zu erfolgen, und es müsse die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden. Massgebend seien insbesondere zwingende völkerrechtliche Bestimmungen, namentlich das Refoulement-Verbot. Das Refoulement-Verbot gelte auch für Asylsuchende an der Grenze – und zwar laut EGMR-Rechtsprechung bereits ab dem Moment, in dem sich eine asylsuchende Person unter der Hoheitsgewalt eines Staates befinde. Dies sei bereits bei einer Grenzkontrolle der Fall, die asylsuchende Person müsse das Hoheitsgebiet des kontrollierenden Staates dazu noch nicht betreten haben. Im Einzelfall müsse also geprüft werden, ob eine Überstellung gegen das Refoulement-Verbot verstossen würde. Eine solche individuelle Prüfung sei nur in einem entsprechenden Verfahren möglich. Deshalb müsse an der Grenze die Möglichkeit bestehen, ein Asylgesuch zu stellen und damit Zugang zum Asylverfahren zu erhalten.
Auch der SGB bezweifelt, ob mit dem neuen Wegweisungsverfahren eine Reduktion der Sekundärmigration erreicht werden könne. Denn wenn die aufgegriffenen Personen ein Asylgesuch stellen würden, sei die Schweiz verpflichtet, dieses entgegenzunehmen und zu prüfen. Erst danach könne eine Person auf Grundlage des Dublin-Abkommens an einen anderen Staat zurückgewiesen werden. Aus diesem Grund erachtet der SGB die Einführung des Überstellungsverfahrens als nicht zielführend. Er fordert den Bundesrat auf, die Grundrechte von Migrantinnen und Migranten und den Zugang zum Asylverfahren jederzeit zu gewährleisten.
Konzept des «grenznahen Raums»
Aus Sicht der GRÜNEN, der SP, der DJS, der SFH und der ZiAB steige durch die Erweiterung von Kontrollen auf das Gebiet des «grenznahen Raums» das Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Kontrollen, da diese in einem weniger festgelegten Rahmen bezüglich Personenkreis (nicht alle kontrollierten Personen haben eine Grenze überschritten), Infrastruktur (mobile Kontrollen), Zuständigkeit (fehlende klare Erkennbarkeit des zuständigen Staates) und Erfassung (fragliche Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit aller Kontrollen)
stattfinden würden. Hinzu komme, dass der sogenannte grenznahe Raum nicht klar definiert sei. Die GRÜNEN weisen deshalb darauf hin, dass Massnahmen im grenznahen Raum im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien des SGK stehen müssten, insbesondere dem freien Personenverkehr und dem Schutz der Menschenrechte.
SP, SFH und SGB schlagen vor, dass auf Verordnungs- oder mindestens Weisungsstufe klar definiert werde, welches Gebiet in der Schweiz unter den «grenznahen Raum» falle. Dies solle der Rechtssicherheit dienen. Dazu gehöre auch, dass im Standardformular für die Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen beim Ort der exakte Ort der Kontrolle angegeben werde.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Gemäss DJS, SFH und ZiAB erfordere die Überwachung des grenznahen Raums unter Beteiligung der zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten (wie in nArt. 23a Abs. 1 Bst. a SGK vorgesehen) eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Schengen-Staaten. Unterschiede in der Auslegung und Umsetzung der Massnahmen würden zu Ungleichheiten und Spannungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Die DJS geben deswegen zu bedenken, dass eine koordinierte und einheitliche Vorgehensweise notwendig sei um sicherzustellen, dass sich mangelnde Koordination und Absprache in der Zusammenarbeit nicht zulasten der schutzsuchenden Personen auswirken würden.