Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG
Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
5.1.3 Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an den Schengen-Aussengrenzen (Art. 65a VE-AIG)
Spezifischer Mechanismus im Falle einer gesundheitlichen Notlage (Art. 21a und 28 SGK, Art. 65a VE-AIG)
Die Mitte hält fest, dass mit dem neuen Artikel 21a SGK Klarheit für kommende Krisen bei gesundheitlichen Notlagen geschaffen würde. Dabei sei es aber zwingend nötig, dass der Bundesrat über die Durchführungsverordnung des Ministerrates hinausgehende Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen anordnen könne, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Schweiz nötig erscheine (vgl. Art. 65a VE-AIG mit Verweis auf Art. 41 Epidemiengesetz vom 28. September 2012 [EpG; SR 818.101]). Die Mitte und FER begrüssen die Festschreibung des spezifischen Schutzmechanismus im Falle einer gesundheitlichen Notlage im Schengen-Raum in Artikel 28 SGK, der auch die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen beinhalte.
Gemäss economiesuisse sollten die Schweizer Behörden beim Eintreten einer gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses, die das Funktionieren des Schengen-Raums gefährde, so früh wie möglich die Koordination mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten suchen, und nicht erst auf das Eingreifen der Europäischen Kommission warten. Entsprechende bilaterale Vereinbarungen wären begrüssenswert. Es sei aber nicht notwendig, dies ausdrücklich im Gesetz vorzusehen. Wichtig sei gemäss economiesuisse, den Ausgang der Beratungen zum Epidemiengesetz abzuwarten.
AsyLex, JRS, DJS und Solinetz erachten den Begriff der «schweren gesundheitlichen Notlage» in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a VE-AIG sowie den Begriff «aussergewöhnliche Umstände» in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b VE-AIG als unklar und unpräzise formuliert. Ferner sollten gemäss AsyLex, JRS, DJS und Solinetz «schwerwiegende Mängel» nicht zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen führen.
Koordination mit der laufenden Revision des Epidemiengesetzes (insbesondere mit Art. 41 VE-EpG [Ein- und Ausreise])
AEROSUISSE bemerkt, dass es eine generelle Ermächtigung des Bundesrates brauche, um für den internationalen Personenverkehr im Transitbereich von Flughäfen Ausnahmen treffen zu können. Die dafür notwendige gesetzliche Ausnahmeregelung sei in Artikel 41 des Epidemiengesetzes zu verankern.
Ebenfalls der Flughafen Zürich hat im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf des Epidemiengesetzes einen Formulierungsvorschlag zu Artikel 41 eingebracht und diese Stellungnahme im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung nochmals wiederholt. Artikel 41 E-EpG solle mit einem neuen Absatz 5 dahingehend ergänzt werden, dass der Bundesrat für den internationalen Personenverkehr im Transitbereich von Flughäfen Ausnahmen vom EpG treffen solle. So seien zum Beispiel kurzfristige Testmöglichkeiten in der Transitzone nicht immer vorhanden, nicht innerhalb der Transferzeit machbar oder aufgrund von sprachlichen Hürden nicht anwendbar. Deshalb solle der Bundesrat neu generelle Ausnahmen für Transitzonen treffen können, sofern geeignete Schutzmassnahmen vorgesehen seien. Economiesuisse und AEROSUISSE unterstützen diesen Formulierungsvorschlag:
Art. 41 Epidemiengesetz
5 (neu) Der Bundesrat kann für den internationalen Personenverkehr im Transitbereich von Flughäfen Ausnahmen von diesem Gesetz treffen.