Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG
Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Übersetzung von Wegweisungsverfügungen, die mittels Standardformular eröffnet werden (Art. 64f Abs. 2 erster Satz VE-AIG)
AsyLex lehnt diese Gesetzesanpassung vollumfänglich ab. Es fordert, dass die Übersetzung in jedem Fall in die Muttersprache der wegzuweisenden Person zu erfolgen habe. Gemäss AsyLex gilt eine Verfügung nicht als rechtskräftig eröffnet, wenn keine Übersetzung stattgefunden habe, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Person angemessen über ihre Rechte in einer verständlichen Weise informiert worden sei. Dies würde den Zugang zu Rechtsmitteln erschweren bzw. vollständig verunmöglichen.
Gemäss SP, DJS, SBAA, SFH und ZiAB sollen Wegweisungsverfügungen standardmässig und nicht nur auf Verlangen in eine für die Person verständliche Sprache übersetzt und abgegeben werden. Denn die betroffenen Personen seien sich dieser Möglichkeit oftmals nicht bewusst und würden ohne Übersetzung auch keine Kenntnis der ihnen zustehenden Rechtsmittel haben. Es sei somit sicherzustellen, dass die betroffenen Personen die Verfügung verstehen, da ansonsten eine Verletzung der Rechtsweggarantie vorliegen könne.
DJS und SFH schlagen folgende Formulierung vor, die vom SGB, der SBAA und der ZiAB unterstützt wird:
Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung
1Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung, die Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64b oder 64cbis Absatz 3
eröffnet wird, schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der be-
troffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie
sie versteht. so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist zudem ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.
Abgabe eines Merkblatts und Informationspflicht zur Erhöhung der Transparenz
Die betroffenen Personen müssten gemäss DJS, SBAA, SGB, SFH, SP und ZiAB über die Möglichkeit verfügen, sich rechtlich vertreten zu lassen und diesbezüglich über Kontaktstellen in einer ihnen verständlichen Sprache unterrichtet zu werden. Hierzu sei jeder betroffenen Person ein Merkblatt abzugeben, das sie über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert. Dieses Merkblatt sei zwecks Transparenz öffentlich zugänglich zu machen. Des Weiteren regen SFH und DJS an, die Wirksamkeit dieser Massnahme zum Rechtsschutz regelmässig zu überprüfen. Sie geben zu bedenken, dass es sich um eine Wegweisung in ein anderes Land handle, dessen rechtliche Vertretungen sich im hiesigen nationalen Recht, nach dem ein entsprechendes Rechtsmittel ergriffen werden müsste, nicht auskennen würden. Sollte die Vernetzung mit nationalen Rechtsschutzakteuren erfolgen, so gelte es zu bedenken, dass der Zugang aufgrund der unmittelbaren Wegweisung erschwert und die Wirksamkeit deshalb ebenfalls fraglich sei. Sie fordern zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieser Massnahme die Offenlegung der angegebenen Kontaktstellen.
Gemäss der SFH sollte die betroffene Person zusätzlich über ihr Recht, ein Asylgesuch zu stellen, sowie über die Möglichkeit von Rechtsmitteln im Falle einer Wegweisung informiert werden.