Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG
Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Überprüfung nicht stattgefunden habe, ergebe es keinen Sinn, über die gesetzliche Grundlage von solchen tiefgreifenden Massnahmen zu diskutieren. Zuerst müssten die entsprechenden wissenschaftlichen Grundlagen erarbeitet werden.
5.1.4 Weitere vorgebrachte Anliegen
Informationspflicht im Rahmen einer erhöhten Transparenz bei der Umsetzung des SGK
Die GRÜNEN und die DJS fordern eine erhöhte Transparenz bei der Umsetzung des SGK und die Sicherstellung, dass betroffene Personen über ihre Rechte und Pflichten umfassend und in einer ihnen verständlichen Sprache informiert werden. Jede Person müsse über ihr Recht, ein Asylgesuch zu stellen, sowie über die Möglichkeit von Rechtsmitteln im Falle einer Wegweisung informiert werden.
Gemäss der SP müsse die betroffene Person einem Asylverfahren zugeführt werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Asylgesuch vorliege.
Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren (Art. 66 VE-AIG)
AsyLex, JRS und Solinetz befürworten, dass weiterhin eine Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren vorgesehen sei.
Einreiseverbot bei Missachtung von Einreisebeschränkungen und Massnahmen (Art. 67 Abs. 2 Bst. c VE-AIG)
AsyLex, JRS und Solinetz lehnen diese Gesetzesänderung ab. Die Gesetzesänderung sei zu eng gehalten und lasse keine Ausnahmen zu. In Absatz 2 Buchstabe c solle eine Ausnahme für asylsuchende und geflüchtete Personen vorgesehen werden, und es solle kein Einreiseverbot ausgesprochen werden können.
Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen (Art. 92 und 111c VE-AIG)
Der Kanton ZH schlägt vor, dass Artikel 92 VE-AIG, wonach die Luftverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit sicherzustellen haben, dass sie nur Personen befördern, denen die Einreise nicht gemäss Artikel 65a VE-AIG eingeschränkt wurde, nicht nur die Luftverkehrsunternehmen verpflichten solle, sondern auch Transportunternehmen, die Personen über den See- und Landweg befördern.
Zudem schlägt er vor, dass nicht nur die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informiert werden sollen, wenn Passagiere aus Risikogebieten einreisen, sondern insbesondere auch die kantonalen Gesundheitsbehörden, die für die Überwachung von allfälligen Quarantänemassnahmen oder anderen gesundheitlichen Massnahmen zuständig seien. Daher sei es ihm ein grosses Anliegen, dass bei der Einführung des neuen Artikels 92 Absatz 1bisVE-AIG auch eine entsprechende Anpassung in Artikel 111c Absatz 1 VE-AIG vorgenommen werde.
Zusammenarbeit zwischen Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen
Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen wie der SFH und ihrer Mitglieds- und Partnerorganisationen sei entscheidend, um die Interessen von