Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

AEROSUISSE und der Flughafen Zürich halten es daher für angezeigt, dass vor der parlamentarischen Beratung der vorliegenden Änderung des AIG das EpG vom Parlament verabschiedet werden sollte. Entsprechend schlägt der Flughafen Zürich vor, auf die Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, 65a und 67 Absatz 2 Buchstabe c VE-AIG zu verzichten.

Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren auch bei Massnahmen an den Schen-

gen-Aussengrenzen

AsyLex, JRS und Solinetz fordern, dass an den Schweizer Grenzen der Zugang zum Asylverfahren jederzeit gewährleistet sein müsse; dies gelte auch für Flugplätze an Schengen-Aussengrenzen. Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an der Schengen-Aussengrenze im Sinne von nArtikel 21a SGK dürften die Menschenrechte von asylsuchenden Personen auf keine Weise beeinträchtigen. Gemäss den GRÜNEN, DJS, SFH und ZiAB dürften die Massnahmen nicht dazu führen, dass Asylsuchenden eine wirksame Möglichkeit zur Beantragung von Asyl verweigert werde oder sie zurückgewiesen werden. Es sei essenziell, dass bei der Umsetzung dieser Massnahmen besondere Rücksicht auf die humanitären Bedürfnisse von Schutzsuchenden genommen werde. Es müsse sichergestellt werden, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsbedrohungen nicht zu unverhältnismässigen Belastungen für Personen führen, die internationalen Schutz und allenfalls medizinische Versorgung suchen.

Ausnahmen aufgrund humanitärer Gründe (Art. 65a Abs. 2 VE-AIG)

AsyLex, JRS und Solinetz befürworten Absatz 2 grundsätzlich. Ausnahmen basierend auf humanitären Gründen seien stets zu prüfen und einzelfallspezifisch in jedem Fall zu gewähren.

Aufnahme einer neuen Ausnahme für asylsuchende und geflüchtete Personen (neuer Abs. 3 in Art. 65a VE-AIG)

Gemäss DJS seien die Gesetzesänderungen zu eng gehalten und würden keine Ausnahmen zulassen. Nach Ansicht von DJS, SFH und ZiAB müsse die Möglichkeit bestehen, ein Asylgesuch an der Grenze zu stellen und damit Zugang zum Asylverfahren zu erhalten. Deshalb werde die Aufnahme einer Ausnahme für asylsuchende und geflüchtete Personen beantragt. Gegen diese Personengruppe dürfe kein Einreiseverbot ausgesprochen werden können. Das Non-Refoulement-Gebot sei im Einzelfall zu prüfen. Sie schlagen einen neuen Absatz 3 mit folgendem Inhalt vor:

Art. 65a Abs. 3 VE-AIG

«Der Zugang zum Asylverfahren zwecks Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes bleibt gewährleistet.»

Wissenschaftliche Überprüfung der Einreisebeschränkungen im Rahmen der Covid-19-

Pandemie

Der Politbeobachter führt aus, dass sich die geplante Wiedereinführung von vorübergehenden Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen bei Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Notlage gemäss erläuterndem Bericht auf die Covid-19-Pandemie (Art. 8 Abs. 3) beziehe. Die während der Corona-Gesundheitskrise erfolgten Einreisebeschränkungen seien jedoch nie wissenschaftlich auf ihre Wirksamkeit überprüft worden. Solange eine solche