Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Längere Zeitspanne für die Umsetzung von Massnahmen im Falle einer gesundheitli-

chen Notlage

AEROSUISSE weist darauf hin, dass während der Covid-19-Pandemie regelmässig vergessen gegangen sei, dass der internationale Luftverkehr ein 24/7-Betrieb sei und sich zu jedem Zeitpunkt Schweizer Flugzeuge und Besatzungen in der Luft oder auf einem anderen Kontinent befinden und Transitpassagiere auf den Schweizer Landesflughäfen auf ihren Weiterflug warten würden. Das bedeute, dass die Umsetzung von angeordneten Massnahmen Zeit beanspruchen würde. Zwischen der Anordnung und der Umsetzung einer Massnahme im internationalen Luftverkehr müsse eine Zeitspanne von mindestens 48 Stunden, idealerweise gar 72 Stunden, vorgesehen werden.

Vorgängige Konsultation der Flughäfen Basel, Genf und Zürich bei der Wiedereinfüh-

rung von Binnengrenzkontrollen

Die Flughäfen Zürich und Genf, der Kanton GE sowie AEROSUISSE erachten es als unerlässlich, dass die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich vor der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen vorab konsultiert werden. Zudem seien sie nach dem Entscheid eng einzubinden, da die Auswirkungen auf den Flughafenbetrieb und die Passagierströme erheblich seien.

Sie schlagen in Artikel 8 VE-AIG folgende Formulierung für einen neuen Absatz 6 vor:

« Les exploitants des aéroports nationaux sont préalablement consultés en cas de réintroduction temporaire du contrôle aux frontières intérieures Schengen en Suisse, puis étroitement associés à la mise en œuvre le cas échéant. »

«Die Betreiber der Landesflughäfen werden vorgängig konsultiert, sollte es zu einer vorübergehenden Wiedereinführung der Schengen-Binnengrenzkontrollen in der Schweiz kommen, und eng in die Umsetzung eingebunden.»

Schliesslich solle, wenn die Aufnahme eines solchen neuen Absatzes nicht angebracht sei, das Anliegen zumindest gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 VE-AIG in die Ausführungsverordnung aufgenommen werden.

Zuständigkeit der Grenzkontrollen (Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 VE-AIG)

Gemäss AsyLex sollten Grenzkontrollen einheitlich durchgeführt werden und sich nicht kantonal unterscheiden. Ausserdem sollten Grenzkontrollen in der Kompetenz des Bundes liegen und nicht durch die Kantone durchgeführt werden.

ZH weist darauf hin, dass Artikel 8 Absatz 4 VE-AIG festlege, dass das BAZG im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Kontrollen der Schengen-Binnengrenzen durchführe. Für die Grenzkontrollen am Flughafen Zürich sei jedoch ausschliesslich die Kantonspolizei Zürich zuständig. Dies gelte schon heute in Bezug auf die Kontrollen der Schengen-Aussengrenzen und müsse folglich auch für die Schengen-Binnengrenzen gelten, wenn solche Kontrollen vorübergehend wiedereingeführt würden. Artikel 8 Absatz 4 AIG sei entsprechend anzupassen. Dieses Anliegen wird ebenfalls durch die KKPKS unterstützt. Die Kompetenznorm sei im Kontext mit dem Flughafen Zürich zwingend dahingehend auszulegen, dass jegliche Grenzkontrollen am Flughafen Zürich ausschliesslich und unverändert in die Zuständigkeit der Kantonspolizei Zürich fallen. Eine Abkehr von der bestehenden Kompetenzordnung an den internationalen Flughäfen könne nicht Ziel der Vorlage sein. Gemäss KKPKS habe sich die entsprechende Kompetenzordnung zugunsten der Kantonspolizei Zürich direkt aus dem Gesetz oder der dazugehörigen Botschaft zu ergeben.