Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

den. Es brauche verbindliche Regelungen, die der Polizei einen unmissverständlichen Rahmen für eine diskriminierungsfreie Polizeiarbeit auferlegen und diese verpflichten, Massnahmen zur Sensibilisierung und Prävention zu ergreifen. Auf Bundesebene, in den Kantonen und Städten seien Stellen zu schaffen, die befugt sein sollen, sämtliche Beschwerden wegen Diskriminierungserfahrungen, Misshandlungen oder «Racial Profiling» durch die Polizei und Grenzwachtkorps unparteiisch zu untersuchen, Vermittlungsprozesse in Gang zu setzen und falls nötig eine Strafanzeige oder eine verwaltungsrechtliche Beschwerde einzureichen.

5.2 Vorlage 2: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Zugriff des EDA auf das nationale ETIAS-System)

Zugriff des EDA auf N-ETIAS

DJS, AsyLex, JRS und Solinetz erachten die Zugriffserweiterung auf das EDA als äusserst kritisch und lehnen diese ab. Das EDA solle keinen Zugriff auf das N-ETIAS erhalten. Der Zugriff auf diese Datenbank sei für die Funktion des EDA und die damit verbundenen Bundesstellen nicht notwendig und stelle einen schweren Eingriff in die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre insbesondere geflüchteter Personen dar. Die Daten dürften nicht in Bezug auf das Asylverfahren genutzt werden. Sie empfinden es zudem als störend, dass das SEM als nationale ETIAS-Stelle benannt ist.

Prüfung des Zugriffs durch den EDÖB

Zudem müsse gemäss AsyLex, DJS, JRS, SFH, Solinetz und ZiAB die Zugriffserweiterung auf das EDA zwingend vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) geprüft und beurteilt werden.

5.3 Vorlage 3: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (redaktionelle Anpassungen im Bereich Grenze)

Überwachung der Ankunft am Flughafen (Art. 9a Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2 erster Satz VE-AIG)

Gemäss AsyLex, JRS und Solinetz müsse diese Gesetzesänderung klarer definiert werden. Insbesondere sei die Bedeutung einer «konkreten Gefährdung» unklar und müsse erläutert bzw. verständlich gemacht werden.

Automatisierte Gesichtserkennung (Art. 9a Abs. 1 VE-AIG)

Der Flughafen Genf stellt fest, dass Artikel 9a Absatz 1 VE-AIG vorsieht, dass die Ankunft von Flugpassagieren durch technische Erkennungsverfahren überwacht werden kann. Er hält hierzu fest, dass er nicht wisse, auf welche technische Einrichtung sich diese Aussage beziehe. Er gehe aber davon aus, dass – sollte eine solche Einrichtung eingeführt werden – die Flughafenbetreiber vorab konsultiert würden und die Kosten für die Installation und den Betrieb vollständig vom Bund übernommen würden.

Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen (Art. 92a VE-AIG)

Die KKPKS und ZH weisen darauf hin, dass die Regelung von Artikel 92a Absatz 1 VE-AIG, wonach Luftverkehrsunternehmen verpflichtet werden können, der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden, grundsätzlich ein sehr geeignetes Instrument zur Bekämpfung