Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen des AIG

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Einhaltung des Kindeswohls im Rahmen des neuen Wegweisungsverfahrens

Gemäss den GRÜNEN, der SFH und der ZiAB sei die Kinderrechtskonvention (KRK) bei allen Massnahmen zu beachten. So sei auch bei den Kontrollen und Überstellungen im grenznahen Raum dem Kindeswohl gemäss Artikel 3 KRK vorrangig Rechnung zu tragen. In Artikel 66 VE-AIG werde sodann auch korrekt festgehalten, dass für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmt werden müsse, die deren Interessenwahrung während des Wegweisungsverfahrens sicherstellen solle. Zusätzlich fordern die GRÜNEN, DJS, SFH und ZiAB, in Fällen, in denen die Minderjährigkeit nicht klar feststehe, im Zweifel für die Minderjährigkeit zu entscheiden und eine Vertrauensperson zu involvieren. Sie weisen zudem darauf hin, dass eine umfassende Abklärung des Kindeswohls in der Mehrheit der Fälle nicht innerhalb von 24 Stunden getätigt werden könne. Für mutmasslich minderjährige Personen müsse deshalb zwingend eine ordentliche Wegweisungsverfügung gemäss Artikel 64 AIG erlassen werden.

Die SBAA betont, dass die Bestimmungen des Überstellungsverfahrens nicht dazu führen dürften, dass Minderjährige ohne ausreichende Prüfung ihres Schutzbedarfs zurückgewiesen werden. Entsprechend müsse das Kindeswohl jederzeit im Mittelpunkt der Entscheidung stehen. Der schnelle Rückführungsprozess dürfe keinesfalls zu einer Gefährdung des übergeordneten Kindesinteresses führen.

Besondere Bedürfnisse von vulnerablen Personengruppen

DJS, SBAA, SP, SFH und ZiAB weisen darauf hin, dass die besonderen Bedürfnisse von vulnerablen Personengruppen jederzeit berücksichtigt werden müssen.

Die DJS betonen zusätzlich, dass vulnerable Personengruppen die ihnen zustehenden Rechte nur wahrnehmen können, wenn die Vulnerabilität einzelner Personen auch identifiziert werde. Dies könne nur in einer sorgfältigen individuellen Abklärung geschehen.

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Wegweisungen an der Grenze und Verlängerung der Beschwerdefrist (Art. 64cbis Abs. 4 VE-AIG)

Das neue Wegweisungsverfahren ist aus Sicht der DJS mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht vereinbar. Die DJS fordern daher eine Regelung, die mit dem internationalen Recht vereinbar sei, um Menschenrechtsverstösse zu verhindern. Gemäss AsyLex,

DJS, den GRÜNEN, JRS, SBAA, SFH, Solinetz, SP und ZiAB sei es zudem zwingend notwendig, dass Beschwerden gegen Wegweisungen an der Grenze und im grenznahen Raum eine aufschiebende Wirkung haben. Ansonsten werde das Recht auf einen wirksamen

Rechtsbehelf ausgehöhlt.

AsyLex, DJS, JRS, SFH, Solinetz und ZiAB erachten die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen als zu kurz. Eine derart kurze Frist lasse kaum Zeit für die Suche nach einer Rechtsvertretung. Die Beschwerdefrist solle auf mindestens zehn Tage erhöht werden.

DJS und SFH schlagen daher folgende Formulierung vor, die von der SBAA unterstützt wird:

Art. 64cbis Abs. 4 AIG

Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 ist innerhalb von fünf zehn Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet in-

nerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die aufschiebende Wirkung aufrechterhalten wird.